(ip/RVR) Der V. Zivilsenat des BGH äußerste sich in einem Beschluss zu den Streit, wie ein Gericht bei Eingang mehrerer zur einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 75 ZVG führenden ordnungsgemäßen Ablösungszahlungen vorzugehen hat. Hier gelte das Prioritätsprinzip, wobei die Zahlung nur ordnungsgemäß sein soll, wenn der Einzahlende seine Ablösungsberechtigung vor der Zahlung nachweist.

Dem Beschluss lag folgender Fall zugrunde: Nach Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ging am 05. Mai 2010 eine Zahlung der ablösungsberechtigten Dritten (zunächst ohne Nachweis der Berechtigung) beim Vollstreckungsgericht ein, welche die Forderung der vollstreckenden Gläubigerin ablösen sollte. Am 06. Mai 2010 ging beim Vollstreckungsgericht eine Zahlung der Schuldnerin ein, welche die Forderung der Gläubigerin ebenfalls (vorsorglich) ablösen sollte. Mit der Begründung, die vorrangig zahlungsberechtigte Schuldnerin habe die Forderung der vollstreckenden Gläubigerin und die Gerichtskosten überwiesen, stellte das Gericht die Vollstreckung nach § 75 ZVG einstweilen ein und kehrte den erhaltenen Betrag an die Gläubigerin aus. Nach Antragsrücknahme der Gläubigerin wurde das Verfahren aufgehoben.

Gegen diesen Beschluss wandten sich die Dritte und die Schuldnerin mit der Erinnerung. Der Einstellungsbeschluss sei darin zu berichtigen, dass die Ablösung nicht durch die Schuldnerin, sondern durch die Dritte erfolgt sei. In einem weiteren Beschluss wurde die bisherige Entscheidung bestätigt. Die hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerden wurden vom LG als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerden zum BGH waren zwar im Ergebnis erfolglos; der V. Senat wich jedoch in der Begründung von der Ansicht des Beschwerdegerichts ab.

Die sofortigen Beschwerden hätten danach nicht als unzulässig verworfen werden dürfen. Sie seien im Ergebnis aber unbegründet. Unzutreffend sei indes die Ansicht des Beschwerdegerichts, wonach bei mehreren geeigneten Zahlungen gemäß § 75 ZVG das Gericht wählen könne und dabei regelmäßig der Zahlung des Schuldners der Vorrang einzuräumen sei. In der Literatur ist diese Frage umstritten. Der BGH vertritt nun die Ansicht, die zuerst eingegangene Zahlung schließe die anderen aus, wenn die nach § 75 ZVG erforderlichen Nachweise vorliegen, also neben dem Nachweis der Zahlung auch der Nachweis der Ablösungsberechtigung. Es habe im maßgeblichen Zeitpunkt (nämlich bei Zahlung) die Vorlage des notwendigen Nachweises der Ablöseberechtigung der Dritten gefehlt, da sie ihre Ansprüche bislang im Verfahren nicht angemeldet und belegt habe.

Das Vollstreckungsgericht habe die Einstellung auf die Zahlung der Schuldnerin stützen dürfen, weil diese die ersteingegangene ordnungsgemäße Zahlung gewesen sei, und nicht, weil der Zahlung des Schuldners generell der Vorrang einzuräumen sei. Der BGH begründet seine Auffassung mit den Regelungen des materiellen Rechts. Nach § 362, 268 BGB gelte bei Zahlungen das Prioritätsprinzip, wonach diejenige Zahlung die spätere ausschließe, welche den Gläubiger zuerst erreicht. Daran ändere sich in der Zwangsversteigerung nach § 775 Nr. 5 ZPO zunächst nichts. Nach § 75 ZVG könne zwar nicht direkt an den Gläubiger geleistet werden, sondern nur an das Vollstreckungsgericht bzw. die Gerichtskasse. Diese dienten auch nicht als Zahlstelle des Gläubigers, sondern erlangten die Stellung, die der eines Zahlungsauftrags vergleichbar sei. Daraus folge die Pflicht zur formellen Prüfung der eingegangenen Zahlungen und Weiterleitung der rechtlich maßgeblichen Zahlung.

Einen Vorrang bestimmter Zahlungs- und Ablösungsberechtigten sehe das materielle Recht nicht vor. Der Schuldner sei überdies vor einem Eigentumsverlust durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung geschützt: Selbst wenn seine Zahlung nicht als die maßgebliche im Sinne des § 75 ZVG angesehen werden kann, führe die andere, vorrangige Zahlung zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens. Sollte der Gläubiger die Vollstreckung gleichwohl fortsetzen, so sei nun der Schuldner wiederum nach § 775 Nr. 5 ZPO, § 75 ZVG berechtigt, die auf den Ablösungsberechtigten übergegangene Forderung zu erfüllen und damit den Eigentumsverlust zu vermeiden.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH vom 06.10.2011, Az. V ZB 68/11


© Copyright immobilienpool.de Media / RVR Rechtsanwälte Stuttgart