(ip/RVR) Nach einem Beschluss des V. BGH-Zivilsenats könne im Zwangsversteigerungsverfahren eine Bietervollmacht nach § 72 Abs. 2 ZVG nachgewiesen werden, wenn diese aus einer öffentlichen Urkunde hervorgehe, welche durch einen nach Landesrecht als Behörde geltendem Sparkassenvorstand errichtet wurde. Weiter stelle eine fehlerhafte Bezeichnung einer Nebenforderung des zu vollstreckenden Anspruchs kein Zuschlagsversagungsgrund dar.

Eine Sparkasse betrieb nach Erstreiten eines Titels die Zwangsversteigerung des schuldnerischen Grundstücks aufgrund einer Grundschuld. Im Versteigerungstermin erschien für die Sparkasse ein Vertreter, welcher seine Bietervollmacht durch ein Schriftstück nachwies, welches die Unterschrift zweier Personen und den Stempel der Sparkasse trug. Nach Abgabe eines Gebots durch den Vertreter wurde der Sparkasse der Zuschlag erteilt.

Der Schuldner erhob Zuschlagsbeschwerde und berief sich auf mehrere Versagungsgründe. Das LG wies die Beschwerde gleichwohl zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zum BGH zu. Aber auch der V. Senat sah keine Versagungsgründe gegeben.

Zum einen sei kein Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG wegen Nichtvorlage eine den Anforderungen des § 72 Abs. 2 ZVG genügender Bietvollmacht gegeben. Die vorgelegte Urkunde genüge diesen Anforderungen. Die öffentliche Form einer Urkunde nach §§ 415, 417, 418 ZPO ersetze die in § 72 Abs. 2 ZVG bezeichnete öffentliche Beglaubigung. Der Schuldner meinte hingegen, Unterschrift und Siegel unter einer behördlichen Erklärung ersetze die notarielle Beglaubigung nur dann, wenn dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt sei. Dem stehe schon die Entstehungsgeschichte der Norm entgegen: Ursprünglich sollte der Nachweis „durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden“ erfolgen; die Worte „öffentlich oder“ wurden nur deshalb gestrichen, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass die Ersetzung der öffentlichen Beglaubigung stets durch die öffentliche Form erfolge.

Weiter sei die von der hessischen Sparkasse ausgestellte Vollmacht eine öffentliche Urkunde, auch wenn dies nicht landesgesetzlich angeordnet ist. Denn nach dem hessischen Sparkassengesetz seien die Sparkassen rechtsfähige Anstalten öffentlichen Rechts. Da § 417 ZPO über seinen Wortlaut hinaus jede auf Außenwirkung gerichtete urkundliche Willenserklärung einer Behörde erfasse, die diese innerhalb der Grenzen der Amtsbefugnisse abgibt, sei die Vollmachtserteilung eine öffentliche Urkunde.

Zum anderen meinte der Schuldner, der Zuschlagsbeschluss sei nach §§ 83 Nr. 1, 43 Abs. 2 ZVG zu versagen gewesen. Zwar sei der Vollstreckungsbeschluss innerhalb der Frist des § 43 Abs. 2 ZVG zugestellt worden. Allerdings sei der Beschluss im Bezug auf den Beginn der Verzinsung fehlerhaft gewesen und deshalb die Frist nicht gewahrt. Dass der Beschluss in diesem Punkt fehlerhaft war, wurde auch von Seiten des BGH nicht bezweifelt; indessen gebe der Wortlaut des § 43 ZVG nichts dafür her, die Zustellung einen fehlerhaften Beschluss wie einen nicht zugestellten zu behandeln.

Zweck der Vorschrift sei es, den Schuldner davon in Kenntnis zu setzen, wegen welchen Anspruchs die Zwangsversteigerung angeordnet wurde und ihm eine Überlegungsfrist zwecks Abwendung der Vollstreckung einzuräumen. Ist nur die Nebenforderung des zu vollstreckenden Anspruchs fehlerhaft bezeichnet, so sei die Ratio der Norm nicht betroffen und daher auch kein Versagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG i. V. m. § 43 Abs. 2 ZVG gegeben.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH vom 07.04.2011, Az. V ZB 207/10


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