(ip/RVR) Der V. Zivilsenat des BGH hat in einem Beschluss deutlich gemacht, dass ein verfahrensfehlerhaft zustande gekommener Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung nicht generell mit der Zuschlagsbeschwerde angreifbar sei, sondern nur, wenn der Zuschlag auch auf diesem Verfahrensfehler beruhe.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das schuldnerische Grundstück hatte einen Verkehrswert von 160 tEUR. Noch während des Versteigerungsverfahrens verkauften die Schuldner das Grundstück zu 50 tEUR. Darauf folgte ein sechster Versteigerungstermin, an dem auch der Käufer teilnahm, ohne ein Gebot abzugeben. Auf Antrag der Gläubigerin wurde einem Meistbietenden (Gebot: 42 tEUR) der Zuschlag noch im Versteihgerungstermin erteilt. Hiergegen wandten sich die Schuldner zunächst erfolglos mit der sofortigen Beschwerde. Auch die zugelassene Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.

Der V. Senat führte in der Entscheidung aus, es liege kein Zuschlagsversagungsgrund vor, insbesondere nicht nach § 83 Nr. 6 ZVG. Die Rechtsbeschwerde meinte, durch die verfahrensfehlerhafte Verkündung des Zuschlags im Termin selbst seien die Schuldner an einer günstigeren Verwertung gehindert worden.

Grundsätzlich sei das Vollstreckungsgericht aus rechtsstaatlichen Gründen verpflichtet, bei einem niedrigen Meistgebot, welches einer Verschleuderung gleichkomme, zu erwägen, ob es gemäß § 87 ZVG einen gesonderten Verkündungstermin anberaumt, um dem Schuldner Rechtsschutz zu ermöglichen. Dafür spräche, dass mit dem Zuschlag nur 26 % des Verkehrswertes erzielt wurde und die Schuldner nicht anwesend waren; dagegen die lngjährige Verfahrensdauer, die Anzahl der Termine und die Tatsache, dass der Käufer im Termin kein Angebot abgab. Ob in casu das Vollstreckungsgericht die Entscheidung hätte vertagen müssen, könne jedoch dahinstehen.

Der Zuschlag müsse nämlich kausal auf dem Verfahrensfehler beruhen, mit anderen Worten „wenn sich aus dem Beschwerdevorbringen ein Zuschlagsversagungsgrund ergibt, den die Schuldner bei einer Vertagung der Verkündung mit Erfolg geltend gemacht hätten“ (Rn. 7 der Entscheidung). Daran fehle es hier, weil der mit der Beschwerde erhobene Einstellungsantrag nach § 765a ZPO nicht begründet und die Zwangsversteigerung auch nicht unzulässig gewesen sei.

Zu einem derart niedrigen Meistgebot müssten Umstände hinzutreten, die mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheres Gebot in einem Fortsetzungstermin erwarten lassen. Dies sei auch im Hinblick auf den Kaufvertrag nicht der Fall gewesen. Die Gläubigerin sei zwar im Vorfeld des Versteigerungstermins mit dem Verkauf einverstanden gewesen, für den Zeitpunkt im Termin selbst sei dies hingegen nicht dargetan. Dagegen spreche der Antrag der Gläubigerin in Kenntnis des freihändig geschlossenen Kaufvertrages, den Zuschlag an den Meistbietenden zu erteilen.

Auch die Nichtabgabe eines Angebots im Termin durch den Käufer ließe, da dieser Kenntnis von der Unbeachtlichkeit des Kaufvertrages durch Hinweis des Gerichts hatte, den Schluss zu, dass er an seinen Erwerbsabsichten nicht festhalten wollte. Dass gleichwohl ein solches höheres Angebot zu erwarten gewesen sei, hätten die Beschwerdeführer darlegen müssen.

Demnach hätten die Schuldner auch bei Vertagung der Entscheidung keinen Versagungsgrund geltend machen können.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH vom 14.07.2011, Az. V ZB 25/11


© Copyright immobilienpool.de Media / RVR Rechtsanwälte Stuttgart