(IP) Mit dem Problem des in der Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum bestehenden begrenzten Vorrechts der Eigentümergemeinschaft hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell beschäftigt. Der Sohn des Beklagten in der betreffenden Angelegenheit war Eigentümer einer Wohnung, die zur klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Er beglich in einzelnen Jahren Hausgelder sowie Abrechnungsspitzen aus den Jahresabrechnungen nicht; die offenen Forderungen beliefen sich insgesamt auf knapp 2.000,- €. Dann wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet und der Beklagte erwarb die Wohnung durch Zwangsversteigerung.

Die Klägerin war der Auffassung, der Beklagte hafte mit dem Wohnungseigentum für die Hausgeldrückstände des Voreigentümers. Ihre auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum wegen des Betrags von insgesamt ca. 2.000,- € gestützte Klage blieb vor dem Amtsgericht erfolglos.

Der BGH bestätigte dies:

„Das in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthaltene Vorrecht begründet kein dingliches Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft“.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 209/12

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