IP) Hinsichtlich einer Grundschuld, die mehrfach zur Sicherung einer Darlehensverbindlichkeit herangezogen worden war, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz: „Übergibt der Grundschuldgläubiger die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und den Grundschuldbrief samt einer Löschungsbewilligung an den Schuldner, nachdem dieser die gesicherte Schuld getilgt hat, können sich die Parteien bei Fortbestehen der Grundschuld formlos darüber einigen, dass die Vollstreckung aus dem Titel erneut möglich sein soll. Hiervon ist in aller Regel auszugehen, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Grundschuld wiederum eine Darlehensverbindlichkeit sichern soll.“

Die Klägerin hatte an ihrem Grundstück zwei Briefgrundschulden zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestellt und unterwarf sich jeweils der sofortigen Zwangsvollstreckung. Nach Tilgung der gesicherten Forderungen übersandte die Beklagte der Klägerin die vollstreckbaren Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden sowie die Grundschuldbriefe und Löschungsbewilligungen. In den Folgejahren hatten die Parteien neue Sicherungsabreden getroffen, wonach die fortbestehenden Grundschulden weiterhin als Sicherheiten für weitere Darlehen dienen sollten. Nachdem der Beklagten antragsgemäß weitere vollstreckbare Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden erteilt worden waren, hatte diese dann - gestützt auf dingliche Rechte - die Zwangsversteigerung des Grundstücks eingeleitet.

Die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin, mit der sie die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen für unzulässig erklären lassen wollte, hatte das Landgericht darauf abgewiesen. So versuchte sie dies in der Revision erneut zu erreichen – der BGH entschied jedoch dagegen: „Schon im Ausgangspunkt unzutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, infolge der Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen und der Grundschuldbriefe samt der Löschungsbewilligung werde die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen dauerhaft ausgeschlossen. Durch die Rückgabe der Titel als solche entfällt deren Vollstreckbarkeit nicht“.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 296/13

© immobilienpool.de