(IP) Hinsichtlich “werdenden“ Wohnungseigentums hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden: „Ein werdender Wohnungseigentümer bleibt auch dann Mitglied des Verbands, wenn er die Einheit unter Abtretung des vorgemerkten Übereignungsanspruchs und Besitzübertragung veräußert...; der Erwerber ist nicht als werdender Wohnungseigentümer anzusehen.“

Die Tochter der Beklagten kaufte von einer Bauträgerin eine Eigentumswohnung sowie zwei Tiefgaragenstellplätze, die durch Teilung des der Bauträgerin gehörenden Grundstücks entstanden waren. Darauf überließ die Bauträgerin der Streitverkündeten die Wohnung und die Stellplätze zur Nutzung. Diese veräußerte dann die Wohnung nebst Stellplätzen an die Beklagte. Die Abtretung der Auflassungsvormerkung wurde ins Grundbuch eingetragen. Zum Klagezeitpunkt lebten die Beklagte und die Streitverkündete in der Wohnung, die darauf in der Zwangsversteigerung einem Dritten zugeschlagen wurde.

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von der Beklagten die Zahlung der Abrechnungsspitzen für ein Jahr, rückständiges Hausgeld und anteilige Zahlung einer Sonderumlage. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landgericht sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision wollte die Klägerin die Zurückweisung der Berufung erreichen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 275/14


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