(IP) Hinsichtlich einzelner Bedingungen der einstweiligen Einstellung einer Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Eine Vollstreckung ist trotz Vorlage urkundlicher Nachweise im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO fortzusetzen, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder die Stundung der titulierten Forderung bestreitet.

Der Schuldner muss in diesem Fall seine materiell-rechtlichen Einwendungen mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen.“

Der erste Beteiligte war Eigentümer des betreffenden Grundstücks, das er von seinem Vater erworben hatte. Die zweite Beteiligte, die Gläubigerin, betrieb die Zwangsversteigerung in dies Grundstück, die wegen eines dinglichen Anspruchs der Gläubigerin angeordnet worden war. Der Schuldner hatte die Einstellung des Verfahrens beantragt und behauptet unter Vorlage eines an seinen Vater gerichteten Schreibens der Gläubigerin, ihre Forderung sei durch Zahlung abgelöst worden. In dem Schreiben bestätigte die Gläubigerin den Eingang des bewussten Ablösebetrages. Ferner hieß es, weitere Ansprüche aus diesem Engagement würden nicht mehr geltend gemacht und die Angelegenheit werde als erledigt betrachtet. Die Gläubigerin war dem Einstellungsantrag entgegengetreten und berief sich auf ein weiteres Schreiben. Hierin erklärte sie, dass bei der Zuordnung der Zahlung eine Namensverwechslung aufgetreten sei und die Forderung nach wie vor bestehe. Deshalb sei das bewusste erste Schreiben als gegenstandslos zu betrachten.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:,

BGH, Az.: V ZB 62/15

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