(IP) Hinsichtlich der Deutung einer Erklärung als förmlichen Rechtsbehelf im Zusammenhang Zwangsvollstreckung hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) mit Leitsatz entschieden.

„1. Es widerspricht regelmäßig der wohlverstandenen Interessenlage einer Partei, ihre Erklärung zuerst im Wege der Auslegung als förmlichen Rechtsbehelf zu deuten, um diesen sodann wegen offensichtlicher Unzulässigkeit kostenpflichtig zu verwerfen“.

Die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hatte dem BayObLG die Akte betreffend ein abgeschlossenes Hinterlegungsverfahren mit der Bitte vorgelegt, von einem darin befindlichen Schreiben hinsichtlich ergangener Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch zur Kenntnis zu nehmen und zu überprüfen, ob das Schreiben als Antrag nach § 23 EGGVG ausgelegt werden könne. Ein anderer Rechtsbehelf sei nicht ersichtlich. Das Akteneinsichtsgesuch sei abgelehnt worden, weil das Hinterlegungsverfahren abgeschlossen sei.

In dem beim BayObLG angelegten Verfahren wurde der Verfasser des Schreibens als Antragsteller geführt. Seine Eingabe war an das Amtsgericht München gerichtet und benannte als Betreff das Aktenzeichen des Hinterlegungsverfahrens sowie „Ihr Schreiben vom …“. Bezugnehmend hierauf erhebe er „Einspruch, Widerspruch und Rechtsbeschwerde“. Gleichzeitig beantrage er „Vorabentscheidung … , da beim deutschen Rechtssystem leider von einer systematischen Missachtung geltender Rechtsbestimmungen auszugehen“ sei. Er weise des Weiteren darauf hin, dass „Ihre Bezugnahme auf Art. 6 BayHintG und Art. 29 BayVwVfG irrelevant sind, da hier das vorrangige Recht des unbehinderten Rechtszugangs und des Rechtsanspruchs auf wirksame Beschwerde der Europäischen Menschenrechtskonvention eine höherwertige Gültigkeit haben“. „Vorrangige Relevanz gegenüber Rechtsbestimmungen eines Landes, denen offensichtlich eine Intention zur Rechtsbeugung unterstellt werden muss“, habe sein Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Artikel 267 AEUV laut Artikel 25 Grundgesetz.

Aus der Hinterlegungsakte erschloss sich folgender Hintergrund: Der Ersteigerer einer Immobilie hatte beim Amtsgericht die Hinterlegung eines Geldbetrags vom Zuschlag bis zum Verteilungstermin beantragt. Er hatte zur Begründung angegeben, ihm sei in einer näher bezeichneten Zwangsversteigerungssache der Zuschlag erteilt worden. Als Empfangsberechtigten, der für den hinterlegten Betrag in Betracht komme, benannte er das Amtsgericht unter Angabe des Aktenzeichens des Versteigerungsverfahrens. Am selben Tag wurde die Annahme zur Hinterlegung angeordnet. Die Buchung bei der Landesjustizkasse wurde bescheinigt. Gemäß Teilungsplan wurden aus dem hinterlegten Betrag verschiedene Gläubiger befriedigt. Der danach verbleibende Übererlös sollte ausbezahlt werden.

Das Schreiben der Hinterlegungsstelle, mit dem der Antragsteller gebeten wurde, eine Kontoverbindung mitzuteilen, erreichte diesen erst spät, nachdem sein neuer Aufenthalt ermittelt worden war. Er antwortete, er teile keine Kontoverbindung mit, solange (Zitat:) „mit erneuten rechtswidrigen Pfändungen meines Bankkontos gerechnet werden muss“. Er kündigte an, eine Bankverbindung mitzuteilen, sobald „keine zu erwartenden rechtswidrigen Kontopfändungen der Zahlungsentgegennahme entgegenstehen“. Er bat um marktübliche Verzinsung des ihm zustehenden Betrags und um Akteneinsicht in alle ihn betreffenden Verfahren.

Darauf hatte die Präsidentin des Amtsgerichts mitgeteilt, „dass Akteneinsicht nicht gewährt werden könne“. … Die betreffende „Vorschrift, nach der Akteneinsicht zu gestatten sei, soweit die Aktenkenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich sei, gelte ausdrücklich nur für die Dauer des Verfahrens.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BayObLG München, Az.: 101 VA 136/20

Widerspricht der wohlverstandenen Interessenlage einer Partei