(IP) Hinsichtlich der individuellen Klagerechte im Zusammenhang Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Die Beklagten können sich gegenüber dem Kläger nicht auf § 149 Abs. 1 ZVG berufen, denn die Beklagten ... waren zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Grundstücks trotz der tatsächlichen Sachherrschaft nicht aufgrund ihres Eigentums unmittelbare Eigenbesitzer, weil der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 dieser lediglich als Organ der Gesellschaft den Besitz an dem gemieteten Haus vermittelt hat. Mithin waren sie aufgrund ihrer Eigentümerstellung und des Mietvertrages nur mittelbare Eigenbesitzer des zwangsverwalteten Grundstücks“.

Im betreffenden Verfahren bestand ein dinglicher Anspruch gegen die Beklagten aus einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld. Zuvor hatten sie einer vormals am Prozess beteiligten GmbH, deren Geschäftsführer einer der Beklagten ist, das Hausgrundstück mit Ausnahme einer anderweitig vergebenen Einliegerwohnung vermietet.

Die weiteren Beklagten waren jeweils zur Hälfte Eigentümer des von ihnen bewohnten Hauses. Dann ordnete das zuständige Vollstreckungsgericht die Zwangsverwaltung des Hausgrundstücks an und bestellte den Kläger zum Zwangsverwalter. Weiter ermächtigte es ihn, sich selbst den Besitz des Grundstücks zu verschaffen. Dieser nahm das Grundstück in Besitz und kündigte den Mietvertrag ordentlich. Weil die Beklagten nicht auszogen, hatte der Kläger dann Räumungsklage erhoben. Das Amtsgericht hatte der Klage hinsichtlich einer Beklagten stattgegeben und die Klage gegen die weiteren Beklagten abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte zunächst keinen Erfolg gehabt. Auf die Revision des Klägers hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: § 149 Abs. 1 ZVG setze die Wohnnutzung des zwangsverwalteten Grundstücks bei Beschlagnahme kraft Eigentums und unmittelbaren Eigenbesitzes durch den Verfahrensschuldner und seine mitwohnenden Familienangehörigen voraus. Der Wohnungsschutz für den Verfahrensschuldner und mitwohnende Angehörige entfalle, wenn das Grundstück vor der Beschlagnahme vollständig an einen Dritten zur alleinigen Nutzung vermietet und übergeben worden sei. Das gelte auch, wenn der Verfahrensschuldner es von dem Dritten zurückmiete.

Mit ihrer Revision wollten die Beklagten die Zurückweisung der Berufung und die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZR 271/16

© immobilienpool.de