(IP) Hinsichtlich der Beiordnung eines Notanwalts im Zusammenhang ‚Zwangsversteigerung’ hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Hat die Partei wie hier zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist“.

Die Klägerin hatte mit der beklagten Bank zwei Darlehensverträge geschlossen, die jeweils durch Grundschuld an Eigentum gesichert waren. Nach Kündigung der beiden Darlehensverträge durch die Beklagte machte die Klägerin Ansprüche gegen diese geltend. In den Vorinstanzen hat die Klägerin von der Beklagten jeweils u.a. die Rückzahlung einer von der Beklagten einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung wegen der ihrer Ansicht nach nicht rechtzeitigen Auskehr des Übererlöses aus dem betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren begehrt, weil in dieser Höhe der von der Beklagten hinterlegte Übererlös nicht an die Klägerin, sondern an verschiedene Pfändungsgläubiger der Klägerin ausgezahlt worden sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Während des Berufungsverfahrens hatte die Klägerin ihre Klage erweitert und im Hinblick auf die nach Kündigung eines Darlehens durch die Beklagte betriebene Zwangsvollstreckung in das Hausgrundstück beantragt. Das Berufungsgericht hatte die Beklagte zur Rückzahlung der einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt, die neuen Anträge als unzulässig und die Berufung im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt sowie klargestellt, dass es sich um kein "vorgeschaltetes PKH-Gesuch" handele. Darauf hat deren Rechtsanwältin das Mandat niedergelegt. Nachfolgend hat ein neuer Rechtsanwalt die Vertretung der Klägerin übernommen und wiederholt die Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, die antragsgemäß gewährt wurde. Dann zeigte er aber an, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete. Diese hatte darauf die Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts beantragt.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: XI ZR 173/17

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