(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen der Anordnung einer Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

1. a) Eine die entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO rechtfertigende erbgangsgleiche Gesamtrechtsnachfolge ist gegeben, wenn aus einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft ein Gesellschafter ausscheidet und es zu einer liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und damit zu einer anwachsungsbedingten Gesamtrechtsnachfolge des anderen Gesellschafters kommt.
2. b) Diese Gesamtrechtsnachfolge ist grundbuchverfahrensrechtlich (§ 29 Abs. 1 GBO) jedenfalls dann nachgewiesen, wenn zum einen die notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung beider Gesellschafter, aus der sich die zur Gesamtrechtsnachfolge führende Rechtsänderung ergibt, oder eine notariell beglaubigte Ausscheidensvereinbarung der Gesellschafter vorgelegt werden und zum anderen das Ausscheiden des Gesellschafters sowie das Erlöschen der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.
3. c) § 40 Abs. 1 GBO findet entsprechende Anwendung, wenn in Vorbereitung der Übertragung eines Rechts zunächst nur eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden soll.“
4.
Als Eigentümerin des betreffenden Wohnungseigentums war im Grundbuch eine GmbH & Co. KG eingetragen. Laut Handelsregister waren die Beteiligte zu 1 deren einzig persönlich haftende Gesellschafterin und eine GmbH deren einzige Kommanditistin. Dann wurden im Handelsregister das Ausscheiden der Kommanditistin, die Auflösung der GmbH & Co. KG sowie das Erlöschen ihrer Firma eingetragen. Zugleich wurde die GmbH & Co. KG im Handelsregister gelöscht.

Darauf nahm die Beteiligte zu 1 ein von der Beteiligten zu 2 hinsichtlich des Wohnungseigentums abgegebenes Kaufangebot an und die Beteiligten beantragte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ins Grundbuch. Das Grundbuchamt gab so den Beteiligten auf, binnen einer gesetzten Frist die Voreintragung der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin herbeizuführen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht unter gleichzeitiger Verlängerung der Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses zurückgewiesen.

Das BGH entschied letztlich unter Einbeziehung einer potentiell möglichen Zwangsversteigerung. „Zu der Parallelvorschrift des § 17 Abs. 1 ZVG, wonach die Zwangsversteigerung nur angeordnet werden darf, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist, hat der Senat bereits entschieden, dass eine erbgangsgleiche Universalsukzession vorliegt, wenn eine zweigliedrige Erbengemeinschaft durch eine sog. Abschichtung aufgelöst wird.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 10/18

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