(IP) Hinsichtlich Erwerbs durch Zwangsversteigerung, verbunden mit Erbbaurecht, hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) geäußert.

„Gemäß § 326 Abs. 4 BGB ist der Kaufpreis nach Maßgabe der Vorschriften über den Rücktritt zurückzuzahlen, wenn der Verkäufer die Kaufsache, hier das Erbbaurecht nach § 326 Abs. 1 bis 3, § 275 BGB, nicht mehr zu liefern und zu übereignen braucht (§ 326 Abs. 1 BGB) und der Käufer dafür nicht verantwortlich ist“.

Im betreffenden Verfahren war die Frage umstritten, wer nach erfolgtem Rücktritt vom Kaufvertrag nach Meinung der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises schulde, wenn dieser an einen Zessionar gezahlt worden sei. Der Ersteher aus einer Zwangsversteigerung war nicht bereit, den Klägern das geforderte Erbbaurecht zu übertragen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatten die Kläger den fällig gestellten Kaufpreis jedoch auch nicht vollständig gezahlt. Der BGH fasste zusammen: „Da die durch die Grundpfandrechte gesicherten Gläubiger aus dem Kaufpreis hätten befriedigt werden sollen und können und die Zwangsversteigerung dann einzustellen gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass die Kläger für die durch diese Versteigerung eingetretene Unmöglichkeit der Verschaffung des Erbbaurechts verantwortlich sind.“

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 254/15

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