(IP) Hinsichtlich akuter Suizidgefahr des Schuldners bei einer Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof entschieden.

„Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen, als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtbeschwerde zulässig erscheint“.

Das Beschwerdegericht hatte bei einer Zwangsversteigerung akute Suizidgefahr des Schuldners festgestellt – und dieser hatte mit zugelassener Rechtsbeschwerde gegen eine ihn betreffende Zwangsversteigerung interveniert. Der BGH stellte fest, er sei beim Verlust des Eigentums an dem versteigerten Grundstück im Rahmen einer Zuschlagserteilung äußerst gefährdet. Zudem wären angesichts dieser Gefahr und der naheliegenden Möglichkeit, dass der Suizid bei einer Zwangsräumung erfolge, die drohenden Nachteile des Schuldners bei einer Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss schwerwiegender als die Nachteile, die für den Ersteher mit der Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens verbunden seien.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 150/16

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