(IP) Hinsichtlich der korrekten Klagemodalitäten bei Vollstreckungsabwehrklage und Ansprüchen wegen Gerichtskosten im Zusammenhang Zwangsvollstreckung hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG sind nämlich Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, bei Ansprüchen wegen Gerichtskosten (§ 1 Nr. 4 JBeitrG) nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen.“

Im vorliegenden Verfahren ging es um ein Schreiben der Schuldnerin, mit dem sie Vollstreckungsabwehrklage gegen eine genannte Kostenrechnung erhob und einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO stellte.

Der BGH beschied jedoch, dass die Erinnerung in der Sache ohne Erfolg bliebe, da die Kosten richtig berechnet worden wären. Die obersten Bundesrichter wiesen die Klage damit zurück.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 102/08

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