(IP/RVR) Wenn nicht die erste erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird, soll eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nur dann erteilt werden, wenn der Gläubiger hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und wenn nicht überwiegende Interessen des Schuldners entgegenstehen.

Ein schützenswertes Interesse des Gläubigers ist immer dann anzunehmen, wenn ihm die erste Ausfertigung nicht mehr zur Verfügung steht. Dies gilt nicht nur bei Verlust, sondern auch dann, wenn die erste Ausfertigung dem Schuldner zurückgegeben wurde. Der Gläubiger hat in diesem Fall seine weitere Berechtigung zur Zwangsvollstreckung glaubhaft zu machen. Den Einwand der Erfüllung muss der Schuldner im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO geltend machen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2012, I-7 W 56/12


© immobilienpool.de / RVR Rechtsanwälte Stuttgart