Zwangsvollstreckung muss ‚unzulässig’ sein
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(IP) Hinsichtlich Rechtschutzbedürfnis auf Herausgabe des Titels bei Zwangsversteigerung hat das Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG) entschieden.
„Für die parallel erhobene Klage auf Herausgabe des Titels besteht ein Rechtschutzbedürfnis analog § 371 BGB, weil das einer Vollstreckungsabwehrklage stattgebende Urteil nur zur Einstellung der Zwangsvollstreckung führt, der Gläubiger jedoch nach Herausgabe des Titels schon gar keine Möglichkeit mehr zur Vollstreckung hat“.
„Auch nach der vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gestattung formaler Einwendungen (gegen die Klausel) hat die Titelgegenklage nur dann Erfolg, wenn aufgrund des formalen Einwands zugleich die Zwangsvollstreckung unzulässig ist, weil z.B. schon kein wirksamer Titel gegeben ist.“
Der Kläger begehrte, die Erklärung der Zwangsvollstreckung der Beklagten für unzulässig zu erklären. Daneben verlangte er die Herausgabe des genannten Vollstreckungstitels. Er hatte von einem Bauträger ein durch diesen noch mit einem Reihenhaus zu bebauendes Grundstück erworben. Der Preis war nach Baufortschritt zu zahlen.
Dann fand die Bauabnahme des Vorhabens mit einigen unfertigen Leistungen und einigen Mängeln statt. Parallel zu einem vom Kläger gegen den Bauträger erstrittenen Urteil über die Rückabwicklung des Erwerbs machte der Kläger nach der Abnahme „erhebliche und umfangreiche weitere Mängel geltend“. Die Verpflichtung des Bauträgers zur Rückabwicklung des Erwerbsvertrages scheiterte daran, dass der Bauträger zwischenzeitlich vermögenslos wurde. Nachdem der Kläger die Zahlungen eingestellt hatte, betrieb die Bank die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld.
Der Kläger argumentierte dagegen, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig sei, sodass der ihr zugrunde liegende Titel herauszugeben wäre. Das OLG befand dagegen: Die Zwangsvollstreckung habe bereits begonnen und der Kläger habe materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erhoben. Auch eine sog. Titelgegenklage kommt wegen einer möglichen Unwirksamkeit des Titels statthaft in Betracht, da der Kläger auch eine Einwendung erhoben habe, die diese Rechtsfolge unterstützten.
Brandenburgisches OLG, Az.: 4 U 155/14