(IP/RVR) „1. Bescheide über Trink- und Schmutzwassergebühren sind an den Zwangsverwalter zu richten, soweit sie während der Zwangsverwaltung entstandene Gebühren für ein Grundstück betreffen, welches der Zwangsverwaltung unterliegt.

2. Die durch eine geeichte Wasseruhr ermittelten Werte sind grundsätzlich als zutreffend zu erachten. Der Gebührenschuldner trägt in diesen Fällen die materielle Beweislast dafür, dass die Wasseruhr defekt gewesen ist oder sonst fehlerhaft angezeigt hat.

3. Es liegt in der Sphäre des Zwangsverwalters als Vermögensverwalter in Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten und Obliegenheiten dafür Sorge zu tragen, dass ihn Mitteilungen der die Wasseruhr ablesenden Stelle auch erreichen.“

VG Schwerin, Urteil vom 28.08.2012, Az. 8 A 1191/08

 

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