(IP) In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg ging es um den Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen einen Gläubiger des Insolvenzschuldners auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine nachrangige Zwangssicherungshypothek. Sie war auf einem im Miteigentum des Schuldners stehenden Wohnungs- und Teileigentum an einem Hausgrundstück im Grundbuch eingetragen.

Der Beklagte stand demgegenüber auf dem Standpunkt, aus der zu seinen Gunsten eingetragenen Zwangssicherungshypothek, die gegen den Willen des Schuldners eingetragen worden sei, folgten keine vertraglichen Schutz- und Treuepflichten gegenüber jenem oder Dritten. Das Fortbestehen der Zwangssicherungshypothek hindere weder eine Zwangsversteigerung noch den beabsichtigten freihändigen Verkauf des Grundstücks. Ferner sei nicht auszuschließen, dass der vorrangig gesicherte Gläubiger aus anderen Quellen des Schuldners befriedigt werde und der Beklagte dann im Rang vorrücke.

Das OLG Nürnberg entschied:

„1.) Ein Insolvenzverwalter kann von einem Gläubiger des Insolvenzschuldners verlangen, dass dieser der Löschung einer zu seinen Gunsten auf einem Grundstück des Schuldners eingetragenen nachrangigen Zwangssicherungshypothek zustimmt, wenn das Grundstück durch vorrangige Grundpfandrechte derart wertausschöpfend belastet ist, dass eine Verwertung offensichtlich nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung dieses Gläubigers führen kann und das Grundstück nur durch die Löschungsbewilligung im Insolvenzverfahren wirtschaftlich sinnvoll verwertbar ist. Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen bestehen.

2.) Der Gläubiger kann die Erteilung der Löschungsbewilligung nicht von der Zahlung einer Lästigkeitsprämie abhängig machen.“

OLG Nürnberg, Urteil vom 19. November 2013, Az. 4 U 994/13


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