(ip/RVR) Zur Frage, unter welchen Umständen durch schlüssiges Verhalten des Schuldners Buchungen im Einzugsermächtigungsverfahren genehmigt werden, äußerte sich der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 26.10.2010.

Der Kläger begehrte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin von der beklagten Bank Auszahlungen von Beträgen, die im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht wurden. Dieses Konto unterhielt die Schuldnerin bei der Beklagten. Nach den AGB war sie verpflichtet, etwaige Einwendungen gegen Belastungsbuchungen und Kontoauszüge unverzüglich zu erheben. Außerdem war eine Genehmigungsfiktion der Rechnungsabschlüsse und Belastungsbuchungen mit 6-wöchiger Frist vereinbart.

Im Januar 2006 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ernannt. Am 07. Februar 2006 widersprach er pauschal allen Belastungsbuchungen des schuldnerischen Kontos für das vierte Quartal 2005. Diese basierten alle auf von der Schuldnerin erteilten Einziehungsermächtigungen und sachlich unstreitigen Lieferantenforderungen.

Nachdem die Bank die Auszahlung verweigerte erhob der Verwalter Klage und war damit vor dem Landgericht erfolgreich. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Der XI. Senat des BGH hob jedoch beide Urteile auf und verwies die Sache zurück an das OLG.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ergab sich aus der Erwägung, eine Genehmigungsfiktion der Belastungsbuchungen sei nicht eingetreten, da der Verwalter vor Fristablauf am 07. Februar 2006 wirksam widersprochen hätte. Eine frühere konkludente Genehmigung der Schuldnerin selbst komme hingegen – auch nach den AGB – nicht in Betracht.

Richtig daran sei nach den Ausführungen des BGH alleine die Verneinung der Genehmigungsfiktion: „Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 7. Februar 2006 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht“ (Rz. 11 der Entscheidung; Anschluss an die Entscheidung vom 20.07.2010 – XI ZR 237/07, WM 2010, 1546).

Eine frühere Genehmigung durch die Schuldnerin und damit die Wirkungslosigkeit des Widerspruchs komme hingegen in Betracht. Schon nach dem Wortlaut der AGB komme eine solche Genehmigung in Betracht, wenn es heißt, die Genehmigung gelte „spätestens“ dann als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 6 Wochen keine Einwendungen erhoben hat. Auch die weiteren Vereinbarungen, wonach etwaige Einwendungen gegen Belastungsbuchungen und Kontoauszüge unverzüglich zu erheben sind, sprächen für ein solches Verständnis: „[...] vielmehr belegen diese Klauseln zusätzlich, dass der Kontoinhaber bereits vor Ablauf der eine Genehmigungsfiktion auslösenden Frist die auf Lastschriften beruhenden und in einem Kontoauszug aufgeführten Buchungen laufend und zeitnah zu überprüfen hat. Sie wiederholen damit eine nach allgemeinem Verständnis bereits aufgrund der §§ 242, 254 BGB bestehende Obliegenheit des Bankkunden“ (Rz. 17 der Entscheidung).

Zwar sei richtig, dass ein schlichtes Schweigen des Bankkunden auf ihm zugegangene Kontoauszüge ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als Genehmigung gesehen werden könne, ebenso wenig das schlichte Weiternutzen des Kontos. Jedoch könne bei der Bank nach angemessener Frist die berechtigte Erwartung entstehen, die Belastungsbuchung solle Bestand haben, wenn diese im unternehmerischen Geschäftsverkehr bei regelmäßigen Lastschriften, denen der Schuldner bislang nicht widersprochen hat, in Kenntnis von einem neuen in der Höhe nicht wesentlich abweichenden Lastschrifteinzug erfolgt. Diese Voraussetzungen seien auch bei den streitigen Buchungen erfüllt.

Außerdem seien nach dem Vortrag der Parteien die Buchungen erst durch entsprechende Bareinzahlungen der Schuldnerin ermöglicht worden, weil die jeweiligen Lastschriften andernfalls nicht ausgeführt worden wären. Dies spräche für eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten: „Stellt ein Schuldner in Kenntnis laufender Abbuchungen von Lieferanten durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen erst ausreichende Kontodeckung sicher, ohne die die kontoführende Bank die Lastschriften nicht ausgeführt hätte, so kann dies für eine Genehmigung der einzelnen Lastschriften sprechen“ (Rz. 23 der Entscheidung). Bei der Bank entstünde damit der Eindruck, der Schuldner wolle die jeweiligen Forderungen des Lieferanten uneingeschränkt erfüllen und die Buchungen sollen Bestand haben.

BGH vom 26.10.2010, Az. XI ZR 562/07


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