Zum Umfang der Prüfungsberechtigung des Vollstreckungsgerichts
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(IP/RVR) „Die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel ist grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsgerichts gestellt. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte.“ So der Leitsatz des BGH-Beschlusses vom 23.05.2012.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen, welcher u. a. folgende Vereinbarung enthielt: „Sollte der Beklagte obige Wohnung nicht bis zum 30.4.2009 ordnungsgemäß übergeben haben, so hat er die Klageforderung von 1.003,38 EUR an die Klägerseite zu zahlen.“
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erteilte dem Kläger am 27.3.2009 eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs. Dieser beantragte daraufhin den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das Vollstreckungsgericht hat seinen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die von dem Urkundsbeamten erteilte Klausel unwirksam sei. Da die Forderung von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sei, sei vielmehr eine qualifizierte Klausel gem. § 726 ZPO vom Rechtspfleger erforderlich.
Der BGH führt hierzu aus, dass es für die Frage, ob die vollstreckbare Ausfertigung gemäß § 725 ZPO von dem Urkundsbeamten oder aber gemäß § 726 ZPO von dem Rechtspfleger zu erteilen ist, darauf ankommt, wem der Titel die Beweislast zuweist. Hierbei ist zu fragen, ob mit der Bedingung im Titel dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung erst ermöglicht oder nur dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt werden soll, die Zwangsvollstreckung abzuwenden.
Davon unabhängig unterliegt diese Prüfung jedoch nicht dem Vollstreckungsgericht. Dieses hat bei einem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur zu prüfen, ob die Klausel vorhanden ist und ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht aber, ob sie auch erteilt werden durfte. Der Gläubiger kann daher erneut einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen. Der Zurückweisungsbeschluss entfaltet keine materielle Rechtskraftwirkung, da lediglich über das Vorliegen einer formellen Zwangsvollstreckungsvoraussetzung entschieden wurde.
BGH, Beschluss vom 23.05.2012, Az. VII ZB 31/11
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