Zum Individualisierungserfordernis des beizutreibenden Anspruchs
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(ip/RVR) Nach der Rechtsprechung des VIII. Senates des Bundesgerichtshofes ist dem in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geforderten Individualisierungserfordernis des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs unter Umständen auch dann genüge getan, wenn zwar eine in Bezug genommene Anlage weder beigefügt noch sonst zugänglich gemacht wurde, die sonstigen Angaben im Mahnbescheid eine Kennzeichnung des Anspruchs aber ermöglichen.
In casu erwirkten die Kläger am 28.12.2006 einen Mahnbescheid gegen die Beklagten, welcher Schadensersatzforderungen aus dem zuvor zwischen den Parteien bestandenen Mietverhältnis zum Gegenstand hatte. Unstreitig endete die Verjährungsfrist der Ansprüche am 31.12.2006. Der Bescheid sollte zuerst mit der Bezeichnung „Schadensersatz aus Mietvertrag gemäß Aufstellung vom 27.12.2006“ nebst dem benannten Anhang zugestellt werden. Da dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, wurde er jedoch mit gleichem Wortlaut ohne die Anlage den Beklagten zugestellt.
Im Prozess machten die Beklagten die Einrede der Verjährung geltend, womit sie in beiden Vorinstanzen Erfolg hatten. Die Revision führte zur Aufhebung der Urteile und Zurückverweisung der Sache.
Nach Meinung des Berufungsgerichts sei ein Mahnbescheid nur dann zur Hemmung der Verjährung geeignet, wenn dieser in Gemäßheit von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet sei und den Anspruch derart individualisiere, dass er Grundlage eines rechtskraftfähigen Vollstreckungstitel sein könne. Daran fehle es hier. Zudem seien die Beklagten nicht in der Lage, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für sie unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen.
Dem hielt der BGH entgegen, der Mahnbescheid sei unter den gegebenen Umständen in dieser Form gerade noch geeignet, die Verjährung zu hemmen. Richtig sei der Ausgangspunkt, dass die Voraussetzungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfüllt sein müssen, um die Hemmung der Verjährung zu erreichen. Wann diese Voraussetzungen erfüllt seien, könne aber nicht verallgemeinert werden und hinge von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab.
Voraussetzung sei nicht, dass jeder Dritte aus dem Bescheid erkennen könne, welche konkreten Ansprüche verfolgt würden; es reiche aus, wenn dies allein der Antragsgegner erkennen könne. Deswegen könne der Anspruch auch dann hinreichend konkretisiert sein, wenn zwar die in Bezug genommene Anlage fehle und nicht anderweitig zugänglich gemacht wurde, aber die übrigen Angaben im Bescheid den Anspruch kennzeichne. Unter den gegebenen Umständen sei den Beklagten alleine aus der Formulierung „Schadensersatz aus Mietvertrag“ erkennbar gewesen, auf welchen Lebenssachverhalt die Kläger ihre Forderung stützten.
Einmal habe zwischen den Parteien abgesehen von dem streitgegenständlichen Mietverhältnis keine weitere rechtliche Beziehung bestanden. Zum anderen gingen den Streitigkeiten intensive gerichtliche Auseinandersetzungen bezüglich der Mietsache voraus, weshalb bei den Beklagten bei verständiger Würdigung kein Zweifel bestehen konnten, dass die verlangte Schadensersatzforderung aus dem mangelhaften Zustand des vermieteten Objekts resultierte.
Auch sei es unschädlich, dass es den Beklagten bei Zustellung des Mahnbescheids nicht möglich war, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für sie unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen. Dies sei im Mahnbescheid nur dann erforderlich, wenn eine Mehrzahl von selbstständigen Einzelforderungen geltend gemacht würde. Aus der Formulierung des Bescheids sei jedoch für die Beklagten ersichtlich, dass es sich um eine einheitliche Schadensersatzforderung bestehend aus mehreren unselbstständigen Rechnungsposten handle.
BGH vom 17.11.2010, Az. VIII ZR 211/09
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