(ip/RVR) Nach einem Beschluss des IX. Senats des Bundesgerichtshofs ist die Verjährung des Vergütungsanspruchs eines vorläufigen Insolvenzverwalters bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt.

Der Beschwerdeführer wurde zunächst - nämlich am 26. November 2002 - zum vorläufigen, später zum endgültigen Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt. Erst in seinem Schluss- bericht am 17. Februar 2009 beantragte er die Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter. Die zuständige Rechtspflegerin setzte die Vergütung zwar antragsgemäß fest, per Begleitverfügung untersagte sie dem Beschwerdeführer jedoch, den Betrag aus der Masse zu entnehmen, weil der Anspruch mittlerweile verjährt sei.

Diese Begleitverfügung griff der Beschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde an. Das angegangene Landgericht meinte, richtiges Rechtsmittel sei die Erinnerung und verwies die Sache zur Entscheidung zurück an das Amtsgericht. Die Richterin wies das Rechtsmittel als unbegründet zurück.

Demgegenüber wertete der BGH das Rechtsmittel als statthafte sofortige Beschwerde, ließ die Rechtsbeschwerde des Verwalters zu und hob sämtliche angegriffenen Beschlüsse auf. Der Anspruch sei nicht verjährt.

Zwar verjähre der Anspruch bis zu seiner Festsetzung innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nach drei Jahren. Die Verjährung beginne auch im Falle der Verwaltervergütung mit Fälligkeit des Anspruchs. Dies sei mit Erledigung der Tätigkeit der Fall, bei der vorläufigen Verwaltung also mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Verjährung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Verwalters sei jedoch bis zum Abschluss des eröffneten Verfahrens gehemmt: erstens sei das Vorgehen des Verwalters, der seine Tätigkeiten als vorläufiger Verwalter der Einfachheit wegen erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in Rechnung stelle, aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll. Es beuge einer Verfahrensverzögerung vor, schone die Liquidität der Masse und vereinfache die Abrechnung der Vergütung für das Amtsgericht. Diese Vorteile wären dahin, müsste der Verwalter den Anspruch isoliert geltend machen, um die Verjährungsfolgen zu vermeiden.

Zweitens deute auch der neue Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 InsVV auf den Willen des Normgebers in diese Richtung hin: die spätere Abänderbarkeit der Vergütung zugunsten des Verwalters aufgrund einer höher anzusetzenden Bemessungsgrundlage würde leerlaufen, wenn der Anspruch auf zusätzliche Vergütung verjährte. „Die Bestimmung [...] offenbart jedoch, dass der Gesetzgeber entweder von einer Hemmung der Verjährung ausgegangen ist oder die Möglichkeit einer Verjährung des Vergütungsanspruchs für die vorläufige Verwaltung vor Erteilung der Schlussrechung im eröffneten Verfahren nicht bedacht hat“ (Rz. 34 der Entscheidung). Letzteres sei dann durch Rechtsfortbildung auf Grundlage der oben genannten Erwägungen zu schließen.

BGH vom 22.09.2010, Az. IX ZB 195/09


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