(IP/RVR) „Die Wirksamkeit des Zustellungsvermerks nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist nicht daran gebunden, dass derselbe Urkundsbeamte, der dem Gerichtswachmeister das zuzustellende Schriftstück zum Zwecke der Aufgabe zur Post zugeleitet hat, auch den Vermerk beurkundet, dass das Schriftstück vom Gerichtswachtmeister zur Post aufgeben worden ist.“ (Leitsatz)

Gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt ein Schriftstück zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Zum Nachweis der Zustellung hat der Urkundsbeamte gemäß § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

Dieser Vermerk ersetzt die Zustellungsurkunde gemäß § 182 ZPO und ist wie diese keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung, sondern dient lediglich ihrem Nachweis. Der Vermerk muss nicht datiert sein und kann auch nachträglich angefertigt werden, sofern der Urkundsbeamte die Verantwortung für seine Richtigkeit übernimmt. Es ist außerdem nicht erforderlich, dass der Urkundsbeamte das zuzustellende Schriftstück selbst zur Post aufgibt. Vielmehr genügt es, wenn der Vermerk aufgrund einer Erklärung des Justizwachtmeisters, welcher es zur Post aufgegeben hat, angebracht wird.

BGH, Urteil vom 18.09.2012, Az. VI ZR 225/11


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