Vollstreckung mindestens sechs Monate vor Antragstellung angedroht
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(IP) Hinsichtlich eines erfolglosen Rechtsmittels gegen die Eintragung einer Zwangshypothek bei drohender Zwangsversteigerung hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz geäußert.
„Der Senat hält daran fest, dass im Verfahren der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines vollstreckbaren notariellen Schuldversprechens das Grundbuchamt auch dann, wenn sich das Bestehen einer Sicherungsabrede aus der Urkunde ergibt, nicht zu prüfen hat, ob die Vollstreckung mindestens sechs Monate vor Antragstellung angedroht worden ist“.
Der Beteiligte war im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen. Dann beantragte eine weitere Beteiligte, ein Kreditinstitut, die Eintragung einer Zwangshypothek zu ihren Gunsten. Sie übergab die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde. Darin waren als vom Beteiligten persönlich abgegebene Erklärungen u.a. beurkundet:
- die Bestellung und Bewilligung einer Buchgrundschuld nebst Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
- die persönliche Haftungsübernahme zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Grundschuld zuzüglich der Zinsen und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen dieser persönlichen Haftung in das gesamte Vermögen.
Mit dieser Ausfertigung waren als Zustellnachweis die Postübergabeurkunde des Gerichtsvollziehers und die entsprechende Postzustellungsurkunde verbunden. Das Grundbuchamt nahm die Eintragung vor. Als Reaktion hat der Beteiligte unter Bezugnahme auf die Eintragungsbekanntmachung die Löschung dieser Zwangshypothek mit der Begründung beantragt, es liege kein tauglicher Vollstreckungstitel vor. Die notariell erteilte Vollstreckungsklausel sei nämlich offensichtlich unwirksam, weil im Zeitpunkt ihrer Erteilung die sechsmonatige Wartefrist offenkundig noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die offensichtlich fehlerhaft erteilte Klausel könne nicht Grundlage einer Vollstreckung sein, selbst wenn diese aus dem persönlichen Schuldanerkenntnis betrieben werde.
Diesem mit dem Einverständnis des Beteiligten als Beschwerde gegen die Eintragung behandelten Rechtsbehelf hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: