„Verbraucher“ nur beim privatrechtlichen Rechtsgeschäft
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(IP) Hinsichtlich Verbraucherschutz im Zwangsversteigerungsverfahren hat das Landgericht (LG) Augsburg mit Orientierungssatz entschieden.
„1. Ein rechtsmissbräuchliches Gebot im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens stellt keine Wettbewerbshandlung im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 UWG dar.
2. Der Begriff „Verbraucher“ gemäß § 13 BGB ist abhängig von der konkreten Situation, in der die Person handelt. Verbraucher im Sinne von § 2 Abs. 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlagG) ist eine Person nur, wenn sie im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts handelt. Als Verbraucherschutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift kommt nur ein Gesetz in Betracht, das den rechtsgeschäftlichen Verkehr betrifft und die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit schützen soll.“
Der Kläger war ein in der Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragener Verbraucherschutzverband. Die Beklagte war eine Bank, die auch Zwangsversteigerungen in Grundstücke betrieb. Eine Privatperson hatte in einem Zwangsversteigerungsverfahren im Auftrag der Beklagten ein Gebot abgegeben, das ausschließlich den Zweck hatte, zugunsten der Beklagten die Rechtsfolge herbeizuführen. Der aufgrund eines neuen Versteigerungstermins erfolgte Zuschlag wurde mit Beschluss des Landgerichts aufgehoben, da das betreffende Gebot der handelnden Person rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam gewesen sei.
Der Kläger war der Ansicht, bei § 85 a ZVG handele es sich um eine Verbraucherschutzvorschrift. Dafür sei ausreichend, dass die Vorschrift neben anderen Schuldnern wie Unternehmern und Selbstständigen auch Verbraucher im Sinne des BGB schützt, wobei es sich beim überwiegenden Teil der von einer Zwangsversteigerung Betroffenen um Verbraucher handele. Der Kläger war weiter der Ansicht, das Vorgehen der Beklagten im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens sei als unlauteres geschäftliches Handeln anzusehen. Dies ergäbe sich aus der Tatsache, dass ein Gebot mit dem Zweck, die Wertgrenze des ZVG auszuhebeln, als, wegen Rechtsmissbräuchlichkeit, unwirksam behandelt werden müsse.
LG Augsburg, Az.: 8 O 4038/09