(IP) Wenn ein Mieter seit Jahren seine Miete verspätet bezahlt, hat der Vermieter nicht das Recht, eine Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen auszusprechen. Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass der Vermieter insofern den Anschein setzt, dass die Verspätung für ihn unerheblich ist.

Sachverhalt:

Die Mieter einer Berliner Wohnung zahlten seit Mietbeginn im Jahr 2015 verspätet ihre Miete. Dies wurde vom Vermieter bis zum Juli 2020 widerspruchslos hingenommen, dann sprach er eine Abmahnung wegen der unpünktlichen Mietzahlungen aus. Der Mieter zahlte in den nächsten drei Monaten die Miete wieder verspätet, daraufhin wurde das Mietverhältnis vom Vermieter gekündigt und schließlich Räumungsklage erhoben. Vom Amtsgericht Berlin-Mitte erfolgte eine Klageabweisung, dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde vom Landgericht Berlin bestätigt. Als Begründung wurde angegeben, dass dem Kläger kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zustehe, da die Kündigung weder als ordentliche noch als fristlose Kündigung wirksam sei.

Kein Kündigungsrecht bei langjähriger Duldung unpünktlicher Mietzahlungen

Die Kündigung könne nicht auf das Zahlungsverhalten vor der Abmahnung gestützt werden, so das Landgericht, da der Vermieter seit Mietbeginn die verspäteten Zahlungen widerspruchslos hingenommen habe. Wenn ein Vermieter über Jahre die unpünktliche Zahlungsweise widerspruchslos hingenommen hat, setze er damit einen Anschein, den Vertragsverletzungen kein erhebliches Gewicht beizumessen und darin keine wesentliche Beeinträchtigung seiner Interessen zu sehen.

Keine erhebliche Pflichtverletzung bei dreimaliger unpünktlicher Mietzahlung

Nach Auffassung des Landgerichts stellen die unpünktlichen Mietzahlungen nach der Abmahnung zwar Pflichtverletzungen dar, aber angesichts des kurzen Zeitraums von drei Monaten seien diese aber als gering einzustufen. Daher können sie weder eine ordentliche noch eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 09.12.2021 - 67 S 158/21 -

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