(ip/RVR) Nach Ansicht des LG Frankfurt/Main ist eine Pfändung in einen Anspruch auf Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück zwecks Durchführung einer Teilungsversteigerung unzulässig, wenn im Grundbuch eine Ausschlussvereinbarung nach § 1010 BGB eingetragen ist.

Das Finanzamt pfändete den Anspruch eines Schuldners auf Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft am streitgegenständlichen Grundstück, um dann die Teilungsversteigerung betreiben zu können. Die Gemeinschaft bestand zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau. Schon zuvor wurde zwischen den Eheleuten ein Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft i. S. d. § 1010 BGB vereinbart und als „Belastung jedes Anteils zugunsten der jeweiligen Miteigentümer“ in der Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Auf Antrag des Finanzamts folgte die Anordnung der Zwangsversteigerung.

Hiergegen wandt sich der Schuldner mit der Erinnerung und verlangte unter Hinweis auf Rechtsprechung des OLG Frankfurt/Main die Aufhebung der Versteigerungsanordnung. Der Pfändung stehe die Ausschlussvereinbarung entgegen. Das Finanzamt berief sich demgegenüber auf Rechtsprechung des LG Mainz, wonach die Pfändung nach § 751 Satz 2 BGB zulässig sei.

Das LG Frankfurt/Main entschied im Sinne des Schuldners: Der Pfändung stehe über § 1010 BGB die Ausschlussvereinbarung entgegen. Eine Ausschlussvereinbarung wirke gegen die Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn die als Belastung des Anteil im Grundbuch eingetragen ist. Sondernachfolge sei jeder Rechtserwerb, der auf der rechtsgeschäftlichen Verfügung des Anteils beruht. Mithin seien in diesem Sinne auch Pfändungspfandgläubiger Sondernachfolger. Da die Vereinbarung auch als Belastung im Grundbuch eingetragen war, sei die Pfändung nach § 1010 BGB ausgeschlossen.

§ 1010 BGB verdränge als lex specialis § 751 Satz 2 BGB. Es bestehe auch kein Grund, auch in den Fällen des § 1010 BGB auf die Regelung des § 751 Satz 2 BGB zurückzugreifen. Weder werde ausdrücklich auf die Norm verwiesen, noch baue § 1010 BGB allgemein auf den §§ 744 ff. BGB als Generalvorschriften für Bruchteilsgemeinschaften auf. Zudem bestehe wegen der Regelung unterschiedlicher wirtschaftlicher Sachverhalte keine analogiefähige Regelungslücke.

Es bleibe dem Gläubiger unbenommen, die Vollstreckung in den Miteigentumsanteil des Schuldners unmittelbar oder über die Eintragung einer Sicherungshypothek und deren Vollstreckung zu betreiben.

Dient die Vereinbarung zwischen den Miteigentümern nach § 1010 BGB nur der Vereitelung oder Behinderung der Zwangsvollstreckung, helfe gegebenenfalls § 826 BGB. Dies sei hier schon wegen der zeitlichen Zusammenhänge auszuschließen.

Der Verweis des Finanzamts auf eine Entscheidung des LG Mainz stütze nicht seine Ansicht, weil in jenem Fall die Vollstreckung nur deshalb aufrecht erhalten wurde, weil die Ausschlussvereinbarung nicht ins Grundbuch eingetragen wurde. Die Entscheidung stütze sogar die Ansicht der erkennenden Gerichts, wenn sie ausführt: „...eine solche Vereinbarung [werde] gegen Sondernachfolger im Miteigentum nur wirksam, wenn sie im Grundbuch eingetragen wäre“ (LG Mainz, JurBüro 2001, S. 157).

LG Frankfurt am Main vom 21.12.2010, Az. 2-09 T 482/10


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