(ip/RVR) Die Überlassung der Verwaltungsunterlagen an einen Wohnungseigentümer war Thema eines der aktuellen Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH).

Die Beklagte ist Eigentümerin einer Wohnung in einer von der Klägerin verwalteten Wohnungseigentumsanlage. Sie bat die Klägerin um die Übergabe der Abrechnungsunterlagen für das Jahr 2006 mit dem Hinweis, sie werde die Unterlagen am 9. Februar 2009 zurückgeben. Daraufhin übergab ihr die Klägerin zwei Aktenordner mit den gewünschten Unterlagen. Die Rückgabe erfolgte trotz mehrfacher Mahnungen nicht.

Die auf Herausgabe gerichtete Klage wies das Amtsgericht ab.

Mit der Berufungsbegründung teilte die Klägerin mit, dass die Beklagte die Ordner zurückgegeben hat. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung nicht an.

Das Landgericht wies die Berufung zurück.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache weiter.

Der BGH entschied, dass die Revision Erfolg hat. Die Klage war bis zu der Herausgabe der Unterlagen zulässig und begründet. Aus diesem Grund ist der Feststellungsantrag begründet. Die Klägerin konnte, so der GBH, die Rückgabe gemäß § 604 Abs. 1 BGB beanspruchen. Der Verwalter ist zwar nicht verpflichtet, die Einsicht außerhalb seiner Geschäftsräume zu ermöglichen. „Entspricht er gleichwohl einer dahingehenden Bitte eines Wohnungseigentümers, kommt stillschweigend ein Leihvertrag zustande, weil der Verwalter regelmäßig nicht nur aus Gefälligkeit handelt.” Die Beklagte musste davon ausgehen, dass ihr die Unterlagen nur unter Vereinbarung einer vertraglichen Rückgabepflicht überlassen wurden, denn insgesamt gesehen liefe eine Übergabe ohne vertragliche Bindung einer praktikablen Abwicklung des Einsichtsrechts zuwider und wäre in hohem Maße unbefriedigend.

„Ist ein Leihvertrag zustande gekommen, kann der Entleiher dem Rückgabeverlangen nicht entgegenhalten, dass Eigentümer der Sache ein Dritter ist (Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 604 Rn. 3).“

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts aufgehoben.

Der Leitsatz fasst zusammen:
„Überlässt der Verwalter einem Wohnungseigentümer Verwaltungsunterlagen zur Prüfung außerhalb seiner Geschäftsräume, kommt regelmäßig ein Leihvertrag zustande mit der Folge, dass der Verwalter die Herausgabe der Unterlagen im eigenen Namen verlangen kann.“

BGH vom 15.07.2011, Az.: V ZR 21/11


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