Überhöhten Preis detailliert nachweisen
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(IP) Mit der Fragestellung der fehlerhaften Anlageberatung durch eine Bank hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken zu beschäftigen. Im vorliegenden Rechtsstreit wandten sich die Kläger mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen eine von einer Bank betriebene Zwangsvollstreckung und nahmen sie auf Schadensersatz in Anspruch. Sie behaupteten, ihnen sei der fremdfinanzierte Erwerb einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage zur zusätzlichen Altersvorsorge und Steuerersparnis angeboten worden. Die in dem Berechnungsbeispiel ausgewiesenen Mieteinnahmen hätten aber ebensowenig erwirtschaftet werden können wie die in Aussicht gestellte Wertsteigerung der Immobilie.
Das OLG widersprach ihnen:
„1. Leitet der Kläger im Prozess gegen die lediglich Kredit gebende Bank eine Pflichtverletzung der Bank aus der Behauptung her, die Bank habe ihn über die sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises der finanzierten Eigentumswohnung nicht aufgeklärt, so muss er zur Darlegung der Überhöhung des Kaufpreises substantiierten Vortrag zu den wertbildenden Faktoren halten.
2. Dient der Kredit dazu, im Wege des Bauherrenmodells neuen Wohnraum zu schaffen, kann der Nachweis einer Überteuerung nicht durch einen Vergleich der Grunderwerbs- und Herstellungskosten der konkreten Wohnung mit dem Verkehrswert einer auf dem freien Wohnungsmarkt im Altbestand bereits vorhandenen Wohnung geführt werden.“
OLG Saarbrücken, Az: 4 U 20/13