(IP) Hinsichtlich drohender Suizidgefahr bei Zwangsversteigerung hatte des Landgericht (LG) Kleve zu entscheiden. Nach mehreren Versteigerungsterminen war ein Beteiligter mit einem Gebot von 100.000,- Euro Meistbietender geblieben. Der Schuldner hatte darauf beantragt, den Zuschlag zu versagen, da die Zuschlagserteilung für ihn im Alter von 81 Jahren eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bedeute; er sei herzinfarktgefährdet und in ärztlicher Behandlung. Im Attest führte der behandelnde Arzt für Allgemeinmedizin aus, der Schuldner müsse übermäßige körperliche Belastungen und psychischen Stress strikt meiden, da anderenfalls zu befürchten sei, dass es zu einer akuten Verschlechterung mit fatalem Ausgang komme. Das Amtsgericht gab dem Schuldner in Konsequenz auf, die begonnene Behandlung beim Kardiologen fortzusetzen und bis zu einem konkreten Termin eine Bescheinigung des Kardiologen vorzulegen, aus der sich ergäbe, mit welcher Behandlungsdauer zu rechnen sei und ob diese Behandlung durch Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens unmöglich gemacht werde. Ferner fragte es, ob keine andere Möglichkeit gegeben sei, die Gesundheit des Schuldners zu schützen, als durch Einstellung oder Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Der Schuldner legte eine derartige Bescheinigung aber nicht vor.

Das Amtsgericht hat darauf nach mehrfacher Verlegung des Verkündungstermins dem Meistbietenden den Zuschlag für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 100.000 Euro erteilt. Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Zu seiner Erkrankung hat er ausgeführt, dass er erst nach erheblicher Frist einen Termin beim Kardiologen werde erhalten können

Das LG fasste in seinem Leitsatz zusammen.

„1. Vor der Entscheidung des Vollstreckungsschutzantrages nach § 765a ZPO hat das Gericht die zuständigen Behörden zwingend über die behauptete Selbstmordgefahr zu informieren, um diesen zu ermöglichen, geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners zu ergreifen.
2. Sobald der Schuldner aufgrund dieser Maßnahmen geschlossen untergebracht ist, entfällt in aller Regel die Notwendigkeit, den Zuschlag zu versagen bzw. die Vollstreckung einzustellen.“

LG Kleve, Az.: 4 T 500/14


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