Treu und Glauben
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(ip/pp) Wie es um die geringfügige Überschreitung der Zahlungsfrist nach einem Vergleich bestellt ist, war Grundlage einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt. Im betreffenden Fall hatte die Klägerin die Beklagte aus einem fehlgeschlagenen Vergleich in Anspruch genommen, den die Prozessbevollmächtigten der Parteien unterzeichnet hatten. Vorausgegangen waren Verhandlungen über streitige Forderungen der Klägerin aus gemeinsamen Bauvorhaben, die wegen eines Teilbetrages in Höhe von gut 170.000,- Euro bereits durch ein Urteil des Landgerichts Mainz tituliert waren. Durch einen Vergleich verpflichtete sich die Beklagte, 190.000 Euro bis zu einem konkreten Datum auf das Konto der Bevollmächtigten der Klägerin zu zahlen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Frist (dem Eingang auf dem Konto) war vereinbart, dass der zwischen den Parteien im Streit stehende Betrag in Höhe von insgesamt knapp 550.000,- Euro sofort fällig und unverzüglich zahlbar sein sollte. Der Eingang der Zahlung auf dem vereinbarten Konto wurde von der Bank zu einem bestimmten Datum bestätigt, und zwar für 9:47 Uhr –und es hätte 8:00 Uhr sein müssen.
Die Klägerin hatte zunächst im Urkundenprozess über einen Teilbetrag von 50.000 Euro ein Vorbehaltsurteil erwirkt und im Nachverfahren die Klage auf den nach dem Vergleich streitigen Gesamtbetrag abzüglich der erhaltenen 190.000 Euro erweitert. Die Beklagte hat die Berechtigung des Zahlungsbegehrens nach dem Grundsatz von Treu und Glauben wegen der geringfügigen Überschreitung der Zahlungsfrist, die unter Berücksichtigung der Banktage nur 1 Std. und 47 Min. betrage, infrage gestellt.
Das OLG gab ihnen Recht:
“Vereinbaren die Parteien einen Forderungsverzicht des Gläubigers im Falle fristgemäßer Zahlung eines Teilbetrags durch den Schuldner (sog. Las Vegas- oder Monte Carlo-Vergleich), widerspricht es Treu und Glauben, wenn der Gläubiger bei geringfügiger Überschreitung der Zahlungsfrist (hier: eine Stunde und 47 Minuten) die gesamte Forderung geltend macht.”
OLG Frankfurt/Main, Az.: 3 U 83/06