Strafrechtlich eine Vorteilsannahme
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(IP) Hinsichtlich Dienstpflichtverletzung eines Rechtspflegers infolge Verstoßes gegen die Vermögensbetreuungspflicht im Zusammenhang von Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt zu entscheiden. Der Beklagte stand als Rechtspfleger und Beamter auf Lebenszeit im Justizdienst. Über ca. 10 Jahre war er als Rechtspfleger bei einem Amtsgericht für Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren zuständig. Im Rahmen dieser Tätigkeit hatte er einen Rechtsanwalt kennengelernt, der ebenfalls in dem Bereich tätig war. In dessen Zuständigkeit fiel auch ein Antrag einer Gläubiger-Bank auf Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung in ein bestimmtes Grundstück. Der Angeklagte, in dessen Zuständigkeit dieser Antrags fiel, ordnete die Zwangsverwaltung an und bestellte den Angeklagten zum Zwangsverwalter, obwohl ihm in diesem Anwesen bereits zuvor vom Eigentümer unentgeltlich eine Dachgeschosswohnung zur Nutzung überlassen worden war, die er auch in der Folgezeit nutzte, ohne hierfür Miete bzw. eine sonstige Nutzungsentschädigung zu zahlen. Der Angeklagte nahm das Grundstück in Besitz und übte seine Verwaltertätigkeit aus. Dabei war ihm bekannt, dass der Angeklagte, der in dem Haus nach dem Rechten sah, die Dachgeschosswohnung unentgeltlich nutzte. Dies gestatte er im Einvernehmen mit dem Angeklagten auch weiterhin, obwohl beide Angeklagte wussten, dass der Angeklagte auch unter Berücksichtigung seiner Dienste Miete bzw. eine Nutzungsentschädigung zu entrichten und die Betriebskosten zu tragen gehabt hätte.
Im daraus resultierenden Disziplinarverfahren wegen Dienstpflichtverletzung eines Rechtspflegers entschied das OVG Sachsen-Anhalt:
„Dem Grundbuchrechtspfleger kommt in der Zwangsverwaltung von Grundstücken eine verfahrensbeherrschende Stellung zu. Die kostenlose, nicht angezeigte Nutzung von Räumlichkeiten in dem Objekt der Zwangsverwaltung kann sich strafrechtlich als Vorteilsannahme und Untreue ... darstellen, disziplinarrechtlich als erheblichen Verstoß gegen beamtenrechtliche Dienstpflichten ... und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge haben.“
OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Az.:10 L 3/14