IP) Hinsichtlich Schadenersatzansprüchen nach Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.

„Zwar ist es richtig, dass ihr der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht nach §§ 280, 286 BGB zusteht. Jedoch handelt es sich bei den Kosten der Rechtsverfolgung um einen Schaden im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB …, den die Beklagte aufgrund des Umstandes, dass sie einen Antrag auf Löschung der Grundschulden beim Amtsgericht Düren gestellt hat, adäquat kausal verursacht hat. Auch in der Höhe ist die sich an der Höhe der betroffenen Grundschulden orientierende 1,3-fache Gebühr nebst Post- und Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuern angemessen und rechtlich nicht zu beanstanden“.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Feststellungs-, Herausgabe- und Schadensersatzansprüche geltend. Sie und ihre Schwester bildeten eine Erbengemeinschaft. Zur Erbmasse zählten drei Grundstücke. Die Beklagten hatten die Grundstücke aus der Zwangsversteigerung im Wege der Teilungsversteigerung erworben. In den für die Grundstücke maßgeblichen Grundbüchern waren zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Sparkasse jeweils eine Briefgrundschuld eingetragen. Die Grundschulden dienten der Sicherung eines Darlehens, das der Vater der Erbinnen, der Erblasser, bei der Sparkasse aufgenommen hatte. Der Erblasser hat vor seinem Tode Zahlungen in Höhe des Darlehensbetrages nebst Zinsen an die Sparkasse geleistet.

Darauf sandte die Sparkasse dem Erblasser ein Schreiben, in dem es auszugsweise wie folgt hiess: Nach Erledigung des Darlehens habe die Sparkasse über die zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Brief- und Buchgrundschuld Löschungsbewilligung erteilt, die Sie zusammen mit den vollstreckbaren Ausfertigungen nunmehr erhalte. Mit dieser Löschungsbewilligung könne Sie über einen Notar Ihrer Wahl die Löschung der Grundschuld im Grundbuch beantragen. Mit dem Schreiben übersandte die Sparkasse dem Erblasser die Löschungsbewilligung sowie die vollstreckbaren Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden und den Grundschuldbrief für die Briefgrundschuld. Der Erblasser hatte bis zu seinem Tod keinen Gebrauch von der Löschungsbewilligung gemacht.

Die Beklagte erwarb anschliessend die Grundstücke. Im Beschlusses hiess es, dass die im Grundbuch eingetragenen Grundschulden bestehen blieben. Die Sparkasse kündigte darauf die Grundschulden und verlangte von der Beklagten das Grundschuldkapital. Die Beklagte war im Besitz der Löschungsbewilligung sowie des Grundschuldbriefes und stellte infolge den betreffenden Antrag.

Darauf erklärte die Rechtspflegerin des Zwangsversteigerungsverfahrens der Beklagten folgendes: „Grundsätzlich ist die Sparkasse als eingetragenen Gläubiger berechtigt, die Rechte geltend zu machen. Grundschulden dienen der Sicherung eines Darlehens. Wenn das Darlehen (nicht die Grundschuld) zurückgezahlt ist, ist damit nicht automatisch die Grundschuld erloschen oder eine Eigentümergrundschuld geworden. Der eingetragene Gläubiger ist im Falle der Zahlung des Darlehens verpflichtet, eine Löschungsbewilligung zu erteilen und einen eventuellen Grundschuldbrief an den zahlenden Eigentümer aushändigen. Dies ist wohl erfolgt, denn einer der vorigen Eigentümer hat Ihnen ja diese Unterlagen ausgehändigt. Sie als neue Eigentümerin können dann die Löschung im Grundbuch bewilligen (notariell) und über den Notar die Löschung der Rechte beim Grundbuchamt beantragen“.

Anschließend hat die Klägerin Feststellungs- und Herausgabeansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Sie hat weiter der Sparkasse den Streit verkündet.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Köln, Az.: 14 U 17/20

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