Prüfungspflicht des Nachlassgerichtes
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(IP) Hinsichtlich Anfechtung und des korrekten Zeitpunkts bei Überschuldung des Nachlasses des hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Leitsatz entschieden.
„1. Eine Eingabe, die ausdrücklich auf die Einlegung der Beschwerde durch einen anderen Beteiligten Bezug nimmt und deshalb einen Willen zur Einlegung eines eigenen Rechtsmittels nicht hinreichend deutlich erkennen lässt, ist nicht als eigenständige Beschwerde aufzufassen.
2. Auch nach Erteilung eines Erbscheins bleibt das Nachlassgericht verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen für dessen Erteilung von Amts wegen zu überprüfen, sobald irgendein Anlass hierfür besteht (hier: Anfechtungs- und Ausschlagungserklärungen der Beteiligten).
3. Bei der Bewertung einer Anfechtungserklärung gemäß § 119 BGB in Verbindung mit § 1954 BGB beschränkt sich die Ermittlungstätigkeit des Nachlassgerichts auf die Prüfung, ob diejenigen Anfechtungsgründe zutreffen, die der Anfechtungsberechtigte in der Anfechtungserklärung oder später selbst geltend macht beziehungsweise die aufgrund sonstiger Umstände für das Nachlassgericht ersichtlich sind; werden andere als die in der Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, so liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist.
4. Die Überschuldung der Erbschaft stellt eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache (dem Erben angefallener Nachlass oder Nachlassteil) gemäß § 119 Abs. 2 BGB dar, die zur Anfechtung berechtigen kann, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses beruht oder wenn es um die Belastung des Nachlasses mit wesentlichen Verbindlichkeiten geht, deren Bestand ungeklärt ist (hier: Bestand und Durchsetzbarkeit einer Forderung, deren sich ein Darlehensgeber und Grundpfandrechtsgläubiger berühmt)“.
Der verstorbene Erblasser war verheiratet gewesen; die einzelnen Beteiligten waren gemeinsame Kinder des Ehepaares. Dann kam es zur Zwangsversteigerung. Sowohl Erblasser als auch Ehefrau hatten kein Testament hinterlassen. Nach Tode des Vaters ließen die Kinder die Ausschlagungsfrist verstreichen, nach dem Tode der Mutter erklärten sie jeweils mit der Vermutung, der Nachlass sei überschuldet, die Ausschlagung der Erbschaft. Später erhielten sie die Information, der Erblasser sei an einer Erbengemeinschaft mit Grundbesitz beteiligt gewesen, deren Auseinandersetzung ausstehe. Daraufhin beantragte eine Beteiligte die Erteilung eines die Ehefrau sowie die fünf Kinder als Miterben ausweisenden Erbscheins, der auch antragsgemäß erteilt wurde. Eine weitere Beteiligte wurde zum Nachlasspfleger für den Nachlass der Ehefrau bestellt – und die Bank trat an die Erben heran und erhob eine Forderung über ca. 31.000 Euro – und die Erben nahmen dies als Begründung einer weiteren Ablehnung wegen Überschuldung des Nachlasses. Das Nachlassgericht entschied darauf, den erteilten Erbschein nicht als unrichtig einzuziehen. Dagegen wanden sich die Erben.
OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 155/15