(IP) Inwieweit die Zuschreibung einer Eigentumswohnung zu einer anderen zu Problemen bei einer Zwangsversteigerung führen kann, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell zu entscheiden. Die Beteiligten des Verfahrens waren Eigentümer von zwei Eigentumswohnungen in einer Wohnanlage. Die betreffenden Wohnungen waren jeweils mit einer Grundschuld in Höhe von 102.000 €, bzw. von 92.000 € belastet. Sie hatten dann beantragt, die eine Wohnung der anderen als Bestandteil zuzuschreiben. Das Grundbuchamt hatte darauf den Beteiligten aufgegeben, die durch die Bestandteilszuschreibung drohende Gefahr der Verwirrung hinsichtlich der Belastungen durch Löschung oder Nachverpfändung einer Grundschuld zu beheben.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Der BGH entschied:

„1. Das Grundbuchamt kann mit einer Zwischenverfügung dem Antragenden nicht den Abschluss eines Rechtsgeschäfts aufgeben, um damit ein Eintragungshindernis zu beheben.

2. Auch bei der Bestandteilszuschreibung eines Wohnungseigentumsrechts zu einem anderen nach § 890 Abs. 2 BGB begründet allein der Umstand, dass die Rechte mit verschiedenen Grundpfandrechten belastet sind, nicht die Besorgnis einer Verwirrung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 GBO.“

BGH, Az: V ZB 152/12


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