Postverwechslungen sind möglich
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(IP) Um das Phänomen der rechtzeitigen Anmeldung bei der Feststellung des geringsten Gebots bei der Zwangsversteigerung hatte der Bundesfinanzhof aktuell zu entscheiden. Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage gegen einen Duldungsbescheid, nach dem sie die Zwangsvollstreckung in ein bestimmtes Grundstück dulden sollte. Dieses Grundstück hatte sie im Wege der Zwangsvollstreckung erworben. Eine Forderung des Beklagten wurde mangels rechtzeitiger Anmeldung beim geringsten Gebot nicht berücksichtigt. Der Duldungsbescheid wurde ausweislich des elektronischen Postausgangsbuchs des Beklagten rechtzeitig zur Post gegeben. Darauf erhob die Klägerin Widerspruch.
Das Verwaltungsgericht hatte der Klage stattgegeben und den Bescheid aufgehoben. Zur Begründung führte es aus, das Widerspruchsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Bescheid sei der Klägerin vermutlich zu spät zugegangen. Zumindest bestünden aber Zweifel an einem früheren Zugang, was sich zu Lasten des Beklagten auswirke. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig, da die gegenüber dem Voreigentümer auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last durch den Zuschlag des Amtsgerichts erloschen sei, da sie mangels rechtzeitiger Anmeldung bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt worden sei.
Der BFH fasste letztinstanzlich zusammen:
„1. Befinden sich am Sitz des klagenden Unternehmens eine Vielzahl von Briefkästen unterschiedlicher Firmen und wird glaubhaft versichert, dass es dort in der Vergangenheit häufig zu Postverwechslungen gekommen ist, liegen besondere Umstände vor, die Zweifel an tatsächlichen Zugang eines Schriftstücks rechtfertigen.
2. Eine öffentliche Last ... stellt ein Recht an einem Grundstück dar, das im Rahmen der Zwangsversteigerung des Grundstücks durch den Zuschlag ... erlischt, wenn es mangels rechtzeitiger Anmeldung bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt wurde ..., ohne dass es darauf ankommt, ob die Anmeldung verschuldet oder unverschuldet unterlassen wurde.“
BFH, Az.: II R 11/14