Pfändung von Rückgewähransprüchen
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„Der Pfändungsbeschluss muss mehrere gepfändete Grundschulden und belastete Grundstücke nicht im Einzelnen bezeichnen; dem Bestimmtheitserfordernis ist noch genügt, wenn die Angaben im Beschluss eine gezielte Grundbucheinsicht ermöglichen und dies den genauen Umfang der Pfändung klarstellt.“ (Leitsatz)
Im Rahmen der Forderungspfändung gelten die Grundsätze der Klarheit und Bestimmtheit. Anordnung und Umfang der Pfändung müssen mit Sicherheit zu ersehen und zu erkennen sein. Ungenauigkeiten bei der Forderungsbezeichnung können durch Auslegung behoben werden, wobei hierfür jedoch keine Umstände außerhalb des Pfändungsbeschlusses einbezogen werden dürfen.
Bei der Pfändung von Rückgewähransprüchen genügt es, wenn der Pfändungsbeschluss das Grundbuch nebst dem Grundbuchblatt bezeichnet, auf dem die Grundstücke und Grundschulden eingetragen sind. Die Angabe der einzelnen Grundstücke und der auf ihnen lastenden Grundschulden ist hingegen nicht zwingend erforderlich. Durch die Angabe des Grundbuches im Pfändungsbeschluss kann dieses in die Auslegung einbezogen werden.
„Der Pfändungsbeschluss verlangt nicht die möglichst genaue Angabe der von der Pfändung betroffenen Grundpfandrechte, sondern nur die eine Identifizierung zulassende Bezeichnung.“
LG Meiningen, Beschluss vom 23.07.2012, Az. 4 T 2/11