Nur mittels notariell beurkundetem Vertrag
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(IP) Der Bundesfinanzhof hat über die zeitliche Begrenzung für die Erklärung des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung eines Grundstücksverkaufs im Zwangsversteigerungsverfahren oder außerhalb davon entschieden.
„Der Verzicht auf ... Steuerbefreiung ist bei Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig ... Bei anderen Umsätzen i.S. von § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG nur in dem gemäß § 311b Abs. 1 BGB notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden“.
„Dazu formulierte er auch noch einen Orientierungssatz: „1. Ein nachträglich erklärter Verzicht erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des - keine bloße notarielle Beurkundungspflicht normierenden - § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG.“
Der Kläger hatte ein Grundstück erworben und es umsatzsteuerpflichtig an eine "B-GmbH" verpachtet, die es ihrerseits zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendete. Die ihm beim Erwerb in Rechnung gestellte und von ihm gezahlte Umsatzsteuer zog der Kläger im Besteuerungszeitraum als Vorsteuer ab. Mit notariellem Vertrag veräußerte er das Grundstück dann an seine Ehefrau. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung dieses Grundstücksumsatzes wurde in dem notariellen Vertrag nicht erklärt. Das beklagte Finanzamt änderte darauf die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehende Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr und berichtigte den Vorsteuerabzug zu Lasten des Klägers, weil dieser vor Ablauf des Berichtigungszeitraums das Grundstück im Streitjahr umsatzsteuerfrei veräußert habe.
BFH, Az.: XI R 40/13