Nur mit einem Gläubiger auseinandersetzen
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(IP) Ob allein aus Gründen der Logik bei Zwangsversteigerung der Treuhänder selbst zugleich Gläubiger einer betreffenden Hypothek sein muss, hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Leitsatz entschieden:
„1. Die Eintragung einer Schiffshypothek im Schiffsregister ist ihrem Inhalt nach unzulässig und von Amts wegen gemäß § 56 S. 1 SchRegO zu löschen, wenn die Gläubiger der Schiffshypothek und der zu besichernden Forderung nicht identisch sind.“...
„Wird bei der Bestellung einer Schiffshypothek im Zusammenhang mit der Beschreibung der Forderung erwähnt, dass die Person, für die die Schiffshypothek bestellt wird, diese als "Treuhänder" zugunsten der Anleihegläubiger verwaltet, indes in der Eintragungsbewilligung als Inhalt der Schiffshypothek erklärt, dass die Schiffshypothek für diese Person als "Gläubigerin" bestellt worden ist, kann die Eintragungsbewilligung nicht dahin ausgelegt werden, dass die Eintragung einer Wertpapierhypothek gemäß § 72 SchRG für die Anleihegläubiger und die Eintragung des Treuhänder als bestellten Gläubigervertreter gemäß § 74 SchRG bewilligt worden ist.“
Zur Begründung ihres Urteils betonten die Richter besonders auch hinsichtlich Immobilien: „Ein Eigentümer eines Schiffes oder eines Grundstücks kann ein erhebliches Interesse daran haben, dass der Treuhänder selbst Gläubiger der Hypothek ist, damit er sich bei der Abwicklung der Hypothek und im Falle der Zwangsversteigerung nur mit einem einzigen Gläubiger auseinandersetzen muss und nicht, wie es im Falle einer Wertpapierhypothek der Fall wäre, mit einer Vielzahl von Gläubigern konfrontiert ist, mögen diese auch einen gemeinsame Vertreter haben. Wenn – wie hier – bei der Eintragungsbewilligung in §§ 4, 5 als Inhalt der Hypothek ausdrücklich erklärt wird, dass die Hypothek "für" die genannte Partnerschaftsgesellschaft bewilligt wird und diese als "Gläubigerin" bezeichnet wird, liegt es nahe, dass die bewilligende Eigentümerin gerade die Gestaltungsmöglichkeit wollte, bei der sie sich in der Abwicklung nur mit einem Hypothekengläubiger konfrontiert sah.“
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Az.: 2 W 9/15