Nicht mit Verfassungsbeschwerde angreifbar
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(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen einer Klage am Verfassungsgerichtshof im Zusammenhand einer Zwangsversteigerung hat der Verfassungsgerichtshof Sachsen entschieden.
„Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch die unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen ... Da der Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof die Ausgangsentscheidung angreifen und auf die gerügte Grundrechtsverletzung hin überprüfen lassen kann, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis an einer zusätzlichen Überprüfung der Entscheidung über die Anhörungsrüge.“
Der Beschwerdeführer hatte sich gegen einen Antrag des Finanzamtes und gegen die Beschlüsse diverser Amtsgerichte gewandt. Zugleich beantragte er die Aussetzung eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Im Ausgangsverfahren hatte der Beschwerdeführer, der gegenüber dem Finanzamt (dem Gläubiger) mit der Zahlung von Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Solidaritätszuschlag, Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten im Rückstand war, die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens begehrt. Aufgrund eines Vollstreckungsersuchens des Gläubigers war die Zwangsversteigerung in den dem Beschwerdeführer gehörenden Grundbesitz angeordnet worden. Dem widersprach er und beantragte beim Verfassungsgerichtshof gegen die Zurückweisung seiner Anhörungsrügen. Die Steuerschulden entsprächen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht der angegebenen Höhe, weil sie aufgrund des Umstands, dass er krankheitsbedingt keine Steuererklärungen habe abgeben können, in weitem Umfang auf Schätzungen beruhten. Sobald er die Steuererklärungen einreiche, werde sich der geschuldete Betrag wesentlich verringern. Zudem bestehe die Möglichkeit, ihm die Säumniszuschläge – ebenso wie die gesamten Schulden – auf Antrag zu erlassen. Schließlich sei die Zwangsvollstreckung aufgrund seiner Erkrankung mit einem erheblichen suizidalen Risiko verbunden.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:
Verfassungsgerichtshof Sachsen, Az.: Vf. 86-IV-18 (HS) 87-IV-18 (e.A.)