Nicht durch Duldungsbescheid anfechtbar
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(IP) Hinsichtlich Gläubigerbenachteiligung und wertausschöpfender Belastung im Zusammenhang mit Zwangsversteigerung hat das Finanzgericht (FG) Münster mit Leitsatz entschieden.
„1. Die Übertragung von Grundvermögen ist mangels Gläubigerbenachteiligung nicht durch Duldungsbescheid anfechtbar, wenn das Grundstück durch Grundschulden und Wohnrechte wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsvollstreckung nicht zu einer Befriedigung des Gläubigers geführt hätte.
2. Die Anfechtung der Rechtshandlung "Übertragung des Eigentums" erfasst nicht die weitere Rechtshandlung der "Wohnrechtsbestellung".“
Streitig war die Rechtmäßigkeit von zwei Duldungsbescheiden. Die Kläger waren die Söhne einer Frau, die einem Bundesland Steuern und steuerliche Nebenleistungen schuldete. Es handelte sich hierbei im Wesentlichen um Einkommensteuer.
Nach Anhörung der Kläger erließ das beklagte Finanzamt gegenüber jedem Kläger einen gesonderten Duldungsbescheid, mit dem es die Übertragung des Grundstücks unter Bezugnahme auf die Steuerschulden anfocht. Er führte aus, dass der jeweilige Kläger die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden habe - wegen eines Betrages von knapp 55.000,- EUR.
Es wurde gestritten, das FG befand hinsichtlich behaupteter Gläubigerbenachteiligung: „Eine objektive Gläubigerbenachteiligung ... ist anzunehmen, wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen verschlechtert wird, d.h. ganz oder teilweise wegfällt, erschwert oder bloß verzögert wird. Dabei kommt es nicht auf die Verminderung des Schuldnervermögens insgesamt an, sondern auf die Erschwerung der Vollstreckungsmöglichkeit in den konkreten Gegenstand. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt bei der Übertragung von Grundvermögen deshalb nicht vor, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastend ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer – auch nur teilweisen – Befriedigung des Gläubigers geführt hätte.“
FG Münster, Az.: 14 K 687/10 AO