Nicht bei übereinstimmendem Vorgehen
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(IP) Ob mehrfache Vertagung im Zwangsversteigerungsverfahren eine Amtspflichtverletzung ausmachen kann, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken zu entscheiden. Der Kläger war mehrjährig im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens tätig. Nachdem im ersten Versteigerungstermin der Zuschlag versagt worden war, war die vom Kläger vertretene GmbH im folgenden Termin Meistbietende. Die Gläubigerin beantragte darauf, den Zuschlagstermin um zwei Wochen auszusetzen, woraufhin der Termin verschoben wurde. Der Termin wurde in der Folge erneut mehrfach vertagt. Danach wurde der Zuschlag versagt, nachdem die Gläubigerin die Einstellung des Verfahrens bewilligt hatte. Zuvor hatte der Schuldner das Grundstück freihändig verkauft. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger Beschwerde ein.
Das OLG entschied in seinem Leitsatz: „Auch die mehrfache Vertagung eines Termins zur Verkündung des Zuschlags ... übersteigt das Ermessen des Vollstreckungsgerichts nicht, wenn Schuldner/Eigentümer und Gläubiger übereinstimmend auf eine Vertagung antragen, der Schuldner zwischenzeitlich einen nicht offensichtlich unbegründeten Vollstreckungsschutzantrag gestellt hat und die Vertagung dem Zweck dient, den Grundstückswert weiter aufzuklären.“
OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 419/12