Neuschrift des unübersichtlichen Grundbuchblattes
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(IP) Hinsichtlich des geforderten Sachverhalts, ein Grundbuchblatt zu schließen und ein neues Grundbuchblatt anzulegen und dessen etwaigen Zusammenhangs mit Zwangseintragungen wir der der Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Leitsatz entschieden.
„1. Bei dem Begehren, das vorhandene (nach erfolgter Eigentumsumschreibung) für unübersichtlich gehaltene Grundbuchblatt zu schließen und ein neues Grundbuchblatt anzulegen, handelt es sich um eine Anregung auf Umschreibung des existierenden Grundbuchblattes, deren Voraussetzungen in § 28 GBV geregelt sind.
2. Außerhalb des Vorhandenseins zwingender Umschreibungsvoraussetzungen (kein Raum mehr für Neueintragungen und Unübersichtlichkeit) steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Grundbuchamts, durch Umschreibung eine wesentliche Vereinfachung herbeizuführen.
3. Lässt eine die Umschreibung ablehnende Entscheidung des Grundbuchamts nicht erkennen, dass es sich der Möglichkeit der (fakultativen) Umschreibung gemäß § 28 Abs. 2 GBV bewusst gewesen ist und hat das Grundbuchamt demnach das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt, so eröffnet sich dem Beschwerdegericht die Möglichkeit einer eigenen Ermessensentscheidung.“
Die Beteiligten waren als Miteigentümer des bewussten Grundbesitzes eingetragen. Sie beantragten, das nach erfolgter Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten unübersichtlich gewordene Grundbuchblatt zu schließen und ein neues Grundbuchblatt anzulegen.
Diesen Antrag hat das Grundbuchamt durch eine durch sie angefochtene Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich das Rechtsmittel eines der Beteiligten.
Das OLG gab ihnen Recht und konkretisierte die eigene Begründung noch: „Insbesondere kann eine Beeinträchtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Beteiligten ausgeschlossen werden, weil es an „alten“ Zwangseintragungen - wie etwa Zwangshypotheken, Zwangsversteigerungsvermerken, Konkurs- oder Insolvenzvermerken - fehlt; schon aus diesem Grunde müssen die mit der sogenannten Grundbuchwäsche zusammenhängenden Fragen ... hier nicht behandelt werden.“
OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 10/15