(IP/RVR) „Das Recht des Gläubigers einer Briefgrundschuld, nach Kraftloserklärung des bisherigen Briefs die Erteilung eines neuen zu beantragen, geht mit Erlass der Pfändungsverfügung nach § 310 AO auf den Pfändungsgläubiger über. Einer zusätzlichen Pfändung dieses Rechts bedarf es nicht.“

Dem Urteil des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Das Finanzamt pfändete eine Grundschuld des Schuldners und überwies sich diese zur Einziehung. Das Finanzamt gelangte nicht in den Besitz des Briefes, da dieser angeblich unauffindbar war. Daraufhin erwirkte das Finanzamt ein Ausschlussurteil, durch das der Grundschuldbrief für kraftlos erklärt wurde, um sodann die Erteilung eines neuen Grundschuldbriefes zu beantragen. Über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden. Der Schuldner trat im Folgenden die Grundschuld ab und beantragte gemeinsam mit der Zessionarin die Eintragung im Grundbuch sowie die Erteilung eines neuen Grundschuldbriefes und dessen Aushändigung. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt zurückgewiesen. Der Entscheidung des Grundbuchamtes hat sich der BGH vollumfänglich angeschlossen.

Insbesondere führt der BGH aus, dass das Antragsrecht nach § 67 GBO auf das Finanzamt als Pfändungspfandgläubiger übergegangen sei. Dies ergebe sich allerdings nicht schon aus der Tatsache, dass das Finanzamt ein Ausschlussurteil erwirkt habe, da sich die Frage nach der Antragsstellung des Aufgebotsverfahrens und die damit verbundene Neuausstellung einer Grundschuldurkunde nach den dafür maßgeblichen materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften und somit gem. § 67 GBO bestimme. Auch aus einem Pfändungspfandrecht an der Grundschuld lässt sich die alleinige Antragsberechtigung, so der BGH, nicht ableiten. Denn dieses sei noch gar nicht entstanden. Allerdings sei der Pfändungspfandgläubiger auch schon vor dem Entstehen des Pfändungspfandrechts an der Grundschuld zur Stellung des Antrags auf Erteilung eines neuen Grundschuldbriefs im Sinne des § 67 GBO „berechtigt“. Die für die Pfändung erforderliche Herausgabe des Grundschuldbriefs stehe nicht im Belieben des Vollstreckungsschuldners. Dieser sei vielmehr schon auf Grund der Pfändungsverfügung verpflichtet, den Grundschuldbrief herauszugeben. Grundlage der Verpflichtung sei eine Vorwirkung des mit der Pfändungsverfügung nach § 309 Abs. 1 S. 1 HS 2 AO aufzuerlegenden Verbots, über die gepfändete Grundschuld zu verfügen. Es setzt eine schon mit Erlass der Pfändungsverfügung entstehende Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe des Briefs voraus. Anders ließe sich bei Abhandenkommen des Briefs die für die Pfändung einer Briefgrundschuld erforderliche Übergabe nicht erreichen. Die Befugnisse, die Kraftloserklärung sowie die Neuerteilung eines Grundschuldbriefs zu beantragen, sind untrennbar mit der Grundschuld verbunden und fallen dem Pfändungsgläubiger ohne zusätzlichen Übertragungsakt zu, wenn er das Pfändungspfandrecht erlangt. Auch insoweit entfaltet sich das in der Pfändungsverfügung ausgesprochene Verfügungsverbot eine vollstreckungsrechtliche Vorwirkung. Folglich ist die Beantragung eines neuen Briefs auf Grund der Pfändung der Grundschuld allein Sache des Pfändungsgläubigers.

BGH v. 16.02.2012; Az.: V ZB 308/10


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