(IP) Über die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde hinsichtlich Zwangsversteigerung entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Die Antragstellerin hatte gegen die Antragsgegnerinnen ein Urteil in den Niederlanden erwirkt, durch das diese verurteilt wurden, als Gesamtschuldner gut 3.000.000 EUR in einer Immobilienangelegenheit zu zahlen. Auf Antrag der Antragstellerin ordnete das Landgericht Bonn an, das Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Die betreffende Beschwerde hatte der Senat als unzulässig verworfen – und über die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Darauf beantragten die Antragsgegnerinnen beim Senat anzuordnen, dass bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde die Zwangsvollstreckung nicht, hilfsweise nur gegen Sicherheitsleistung, über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen dürfe. Sie machten geltend, dass zwischenzeitlich die Zwangsversteigerung über ein Grundstück der Antragsgegnerin, eine Diplomatenresidenz, angeordnet sei. Die Versteigerung des Grundstücks würde ihnen einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen.

Das OLG Köln entschied: „Nach § 22 AVAG kann das Beschwerdegericht im Falle eines Rechtsmittels gegen die Vollstreckbarerklärung auf Antrag des Verpflichteten anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde oder bis zur Entscheidung über diese Beschwerde die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Nach § 22 Abs. 3 AVAG kann im Falle der Einlegung der Rechtsbeschwerde der Bundesgerichtshof auf Antrag des Verpflichteten eine solche Anordnung nach § 22 Abs. 2 AVAG erlassen.“

„Die Anordnung durch das Beschwerdegericht kann auf Antrag in der Beschwerdeentscheidung ergehen. Das Beschwerdegericht ist für eine solche Anordnung aber nicht mehr zuständig, wenn das Beschwerdeverfahren beendet und es mit der Sache nicht mehr befasst ist. Im laufenden Rechtsbeschwerdeverfahren kann eine solche Anordnung nach § 22 Abs. 2, 3 AVAG daher nicht mehr durch das Beschwerdegericht, sondern nur durch den mit der Rechtsbeschwerde befassten Bundesgerichtshof erlassen werden. Das zeigt sich auch daran, dass für die Entscheidung über den Erlass einer solchen Anordnung auch die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde von Bedeutung sind“. “Die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde steht nicht dem Beschwerdegericht, welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat, sondern allein dem zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde berufenen Bundesgerichtshof zu.“

OLG Köln, Az.: 16 W 7/13ZV


© immobilienpool.de