Möglich, wenn keine Bereitstellung zur Abnahme
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(IP) Hinsichtlich der Grenzbereiche des bei der Zwangsversteigerung zur „Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen“ herangezogenen § 887 ZPO „Vertretbare Handlungen“ hatte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz aktuell zu befinden. Es ging um die Vollstreckung der Verpflichtung zur Bereitstellung einer Lokomotive für eine förmliche Abnahme durch einen beim Eisenbahnbundesamt beschäftigten Sachverständigen.
Das OLG befand dort eindeutig in seinem Leitsatz:
„Der nach § 887 ZPO zu vollstreckende Anspruch muss in der Verpflichtung bestehen, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, die weder in einer Geldzahlung noch in der Herausgabe oder Leistung von Sachen oder Abgabe einer Willenserklärung besteht ... Es muss von dem Standpunkt des Gläubigers aus wirtschaftlich gleichgültig sein, durch wen die Handlung vorgenommen wird, und vom Standpunkt des Schuldners rechtlich zulässig sein, dass ein anderer als er selbst die Handlung vornimmt. ... Hat sich die Schuldnerin verpflichtet, eine Lokomotive sachgerecht und vertragskonform für eine förmliche Abnahme durch einen beim Eisenbahnbundesamt beschäftigten, für eine Diesellok sachkundigen Sachverständigen bereit zu stellen und kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Gläubiger im Rahmen der Ersatzvornahme die entsprechenden Maßnahmen durch ein Drittunternehmen auf Kosten der Schuldnerin durchführen lassen.“
OLG Koblenz, Az.: W 648/13