Maßgeblich ist letzter Einheitswert
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(IP) Hinsichtlich Ermittlung des Grundstückswerts einer gewerblichen Immobilie anhand eines nach der Ertragswertmethode im Zwangsversteigerungsverfahren erstellten Bewertungsgutachtens hat das Oberlandesgericht (OLG München) entschieden. „Ausgangspunkt für die Wertermittlung von Grundbesitz bildet demnach § 19 Abs. 2 KostO. Maßgeblich ist der letzte Einheitswert, wenn sich nicht aus den in der vorerwähnten Norm aufgeführten Einzelfaktoren etwas anderes ergibt. Daher sind alle ausreichenden Anhaltspunkte für einen den Einheitswert übersteigenden Grundstückswert zu nutzen, um dem Verkehrswert als dem gemeinen Wert ... möglichst nahe zu kommen“.
Grundlage war die Beschwerde eines Beteiligten im betreffenden Verfahren gegen die Geschäftswertfestsetzung eines Amtsgerichts gewesen. Die Richter ergänzten ihren Spruch noch: „Nach der Rechtsprechung des vormals zuständigen Bayerischen Obersten Landesgerichts ..., der der Senat gefolgt ist ..., lässt sich der Wert bebauten Grundbesitzes häufig unter Heranziehung des aus dem Brandversicherungswert ermittelten Gebäudewerts zuzüglich des Richtwerts nach § 196 BauGB für Grund und Boden feststellen, wobei für den Bodenrichtwert regelmäßig ein Sicherheitsabschlag von bis zu 25 % anerkannt ist“
OLG München Az.: 34 Wx 61/15