Mangelnde Verkehrsfähigkeit nicht wertmindernd
Lesezeit: 2 Minuten
(IP) Hinsichtlich Bewertung eines ideellen Anteils an einem Grundstück in Anlehnung an die Regelungen des Gesetzes über die Zwangsversteigerung hat das Finanzgericht München mit Leitsatz entschieden: „1. Bei Erwerb eines Bruchteils an einem Grundstück ist die mangelnde Verkehrsfähigkeit des ideellen Miteigentumsanteils bei der Ermittlung des gemeinen Werts nicht wertmindernd zu berücksichtigen. Vielmehr ist entscheidend, dass bei einer Veräußerung des Gesamtobjekts sich das Bruchteilseigentum nicht negativ auf den erzielbaren Kaufpreis auswirkt.
2. Die 7/10 bzw. 5/10-Grenzen der §§ 74a und 85a ZVG sind nicht geeignet, einen generellen Minderwert von Miteigentumsanteilen zu begründen (vgl. BFH-Rechtsprechung); dies gilt auch nach Erlass des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008.“
Die Beteiligten stritten über die Rechtmäßigkeit des für Zwecke der Schenkungssteuer gesondert festgestellten Grundbesitzwertes. Der Kläger hatte 5/12 der Anteile an einem Grundstück erworben. Darauf befanden sich ein Hauptgebäude, das in zwei Wohnungen aufgeteilt war, und eine Garage. Eine Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz fand nicht statt. Als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Eigentümerin, ihr ein lebenslanges Wohnrecht zu gewähren und darüber hinaus eine lebenslängliche monatliche Zahlung von 200 € an sie zu erbringen.
Mit Bescheid stellte der Beklagte, der zuvor vom Finanzamt aufgefordert worden war, eine Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Schenkungsteuer durchzuführen, den Grundbesitzwert fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch mit der Begründung ein, dass zum einen die Bewertung falsch sei und zum anderen keine Schenkung, sondern ein Kaufvertrag vorliege. Anschließend reichte der Kläger ein Verkehrswertgutachten ein, in dem der Wert der gesamten Immobilie auf eine deutlich größere Summe bestimmt wurde. Darauf wurde zwischen den Parteien gestritten.
FG München, Az.: 4 K 3683/12