(IP/RVR) "Ist eine von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre erfasste Sicherungshypothek erloschen, bedarf es zu deren Löschung im Grundbuch entweder der Bewilligung des Gläubigers oder eines den in § 29 Abs. 1 GBO genannten Anforderungen genügenden Unrichtigkeitsnachweises; eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts über den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags, aufgrund dessen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist kein solcher Nachweis." So der Leitsatz des BGH Beschlusses vom 12.07.2012.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde mit Beschluss vom 09.03.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Insolvenzmasse gehörten diverse Grundstücke. Diese wurden zwischen dem 18.02.2008 und dem 13.08.2012 mit mehreren Zwangssicherungshypotheken belastet. Der Insolvenzverwalter hat die Löschung dieser Rechte beantragt. Seinem Antrag fügte er die Urkunde über seine Bestellung, den Insolvenzeröffnungsbeschluss und eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts bei, aus der hervorging, dass das Verfahren aufgrund eines am 30.01.2008 eingegangenen Antrags eröffnet worden war. Das Grundbuchamt hat die Löschung nicht wie beantragt vorgenommen, sondern dem Insolvenzverwalter aufgegeben, die Löschungsbewilligungen der jeweiligen Gläubiger sowie die Zustimmung des Eigentümers vorzulegen.

Gem. § 88 InsO wird eine Zwangssicherungshypothek, die ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach an dem zur Masse gehörenden Grundbesitz erlangt, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Wie deren Löschung aus dem Grundbuch erfolgen soll, ist dem Insolvenzverwalter überlassen. Dieser hat entweder die Möglichkeit, den eingetragenen Inhaber der Hypothek auf Erteilung einer Löschungsbewilligung in Anspruch nehmen oder er kann Grundbuchberichtigung gem. § 22 GBO verlangen. Im letztgenannten Fall muss jedoch die Unrichtigkeit des Grundbuchs in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden können. Eben hieran scheitert es in diesem Fall.

Der Insolvenzverwalter hat nicht in der von § 29 GBO gebotenen Form nachgewiesen, wann der für den Eintritt der Rückschlagsperre maßgebliche Eröffnungsantrag beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Dieser Nachweis muss zwingend geführt werden. Er wäre nur dann entbehrlich, wenn zwischen der Eintragung der Zwangssicherungshypotheken und der Insolvenzeröffnung weniger als ein Monat vergangen wäre. Dann wäre offenkundig, dass die Voraussetzungen des Greifens der Rückschlagsperre erfüllt sind. So liegt der Fall hier aber nicht, weshalb ein Nachweis vorzulegen ist.

Die vorgelegte Bescheinigung des Insolvenzgerichts über den Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzantrags stellt keinen für das Grundbuchverfahren geeigneten Nachweis dar. Er erfüllt nicht die Anforderungen, die gem. § 415 Abs. 1 ZPO an eine öffentliche Urkunde gestellt werden. Grund hierfür ist, dass das Insolvenzgericht nicht befugt ist, eine derartige Bescheinigung zu erstellen. Es hat die ihm zugewiesenen Befugnisse überschritten. Der für den Eintritt der Rückschlagsperre maßgebliche Eröffnungsantrag ist – in Anlehnung an die Vorschriften zur Insolvenzanfechtung – durch das Prozessgericht zu bestimmen. Einer Bescheinigung seitens des Insolvenzgerichts kommt nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu.

BGH Beschluss vom 12.07.2012, Az. V ZB 219/11

 

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