(IP) Bei einer Zwangsvollstreckung entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Leitsatz über Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf Grundlage einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung.

„Verpflichtet sich der Schuldner in einer notariellen Urkunde, ein Darlehen zu einem künftigen Fälligkeitstermin („Wirkung ab 1. Mai 2016“) zurückzuzahlen und unterwirft er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, so verbietet sich eine über den Wortlaut hinaus gehende Auslegung der Unterwerfungserklärung im Sinne einer vorzeitigen Fälligkeit (hier: mit Blick auf den Ausspruch einer im Vertrag vorgesehenen außerordentliche Kündigung seitens des Gläubigers wegen wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners).“

Ein Beteiligter im betreffenden Verfahren hatte das Grundbuchamt gebeten, „wegen nachstehender Ansprüche eine Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück des Schuldners ... einzutragen, und zwar zu 65.000,00 Euro der Hauptforderung und für die restliche Forderung von 18,75 Euro“. Er hat dazu die vollstreckbare Ausfertigung eines „Darlehensvertrag, Schuldanerkenntnis (...) nebst Bürgschaftserklärungen“ eingereicht.

Das Grundbuchamt hatte den Antrag zurückgewiesen und ausgeführt, dem gestellten Antrag könne aus vollstreckungsrechtlichen Gründen nicht entsprochen werden. So sei u.a. die Forderung (mit Wertstellung) zu einem zukünftigen Datum eingetragen.

OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 41/15


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